Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Z***** , Bundesrepublik Deutschland, wegen S 1,070.378,-- s. A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 1. September 1992, GZ 1 R 176/92-5, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 7.August 1992, GZ 8 Cg 124/92-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen wird der Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, die Zahlung von S 1,070.378,-- s. A. und stützt die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf einen von beiden Streitteilen unterfertigten und der Klage beigelegten Vertrag vom 13.1.1992, in dem das für Vöcklabruck zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart worden ist.
Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, daß in der Vereinbarung der Gerichtsort Wels nicht namentlich angeführt sei.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Für die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung sei die Anführung des Gerichtsortes erforderlich.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat zwar die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben, jedoch im vorliegenden Fall unrichtig angewendet.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN muß hinsichtlich des gewählten Gerichtes eindeutig bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein (vgl. ZfRV 1992, 233). Eine Urkunde ist zum Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung dann ungeeignet, wenn zu ihrer Auslegung andere Beweismittel herangezogen werden müßten (vgl. 7 Ob 8/81). Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, namentlich angeführt ist. Daß nur ein Ort, in dem auch ein Gericht seinen Sitz hat, Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung sein kann und dementsprechend dieser Ort auch namentlich in der Gerichtsstandsvereinbarung genannt sein müsse, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dies liefe letztlich auf die Forderung hinaus, daß immer nur ein ganz bestimmtes Gericht von vornherein zuständig gemacht werden könnte. Vielmehr ist das Gesetz so zu verstehen, daß den Parteien die Befugnis eingeräumt wird, durch ihre Vereinbarung ein Gericht, das sonst unzuständig wäre, zuständig zu machen, soweit nicht die Beschränkungen des Abs.2 des § 104 JN entgegenstehen, bzw. andere gesetzliche Vorschriften eine Gerichtsstandsvereinbarung für unzulässig erklären. Auch wenn in der Vereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht genannt wird, wohl aber mit genügender Bestimmtheit angegben wird, inwieweit die Parteien von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln abgehen wollen, haben sie sich durch die Vereinbarung "einem an sich nicht zuständigen Gericht unterworfen".
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes wird in der Entscheidung ZfRV 1992, 233 (= 8 Ob 621/91) die Bestimmbarkeit des vereinbarten Gerichtes allein vom Ort, das ist die Gemeinde, die bzw. der der dortigen Vereinbarung zugrundegelegt wurde, abhängig gemacht. Auch die in der zitierten Entscheidung SpR 230 = GlUNF 6739 ausgeführten Erwägungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt wie bereits angeführt anwendbar, ergibt sich doch bei der Wahl eines Ortes, in dem gleich mehrere Gerichte ihren Sitz haben, nur die umgekehrte Situation, weil bei einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich jedes der einzelnen sachlich zuständigen Gerichte angerufen werden kann und damit ebenfalls von vornherein nicht ein einziges (bestimmtes) Gericht vereinbart wird. Ebenso können die Ausführungen der Entscheidung EvBl. 1951/19 nicht für den Rechtsstandpunkt des Rekursgerichtes herangezogen werden. In dieser Entscheidung wird nur gefordert, daß der Ort des Gerichtsstandes (und nicht des Gerichtes) namentlich angeführt sein muß. Im übrigen wird die Gerichtsstandsvereinbarung in dieser Entscheidung aus anderen Gründen für rechtsunwirksam erklärt.
Die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung ist daher so auszulegen, daß das "jeweils" für Vöcklabruck zuständige Gericht prorogiert wurde.
Anmerkung
E30230European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00620.92.1015.000Dokumentnummer
JJT_19921015_OGH0002_0070OB00620_9200000_000