Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Ebner und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F.*****, vertreten durch Dr.Erich Peter Piuk, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen S 2.649,227,40 s.A., infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 3. Dezember 1992, GZ Nc 41/92-11, womit der Delegierungsantrag der beklagten Partei vom 13. November 1992 abgewiesen wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei einen Betrag von S 2.649.227,40 als Werklohn, dessen Fälligkeit die beklagte Partei unter Mängelbehauptungen und mit der Einrede einer ausstehenden Treuhandabwicklung bestreitet. Darüberhinaus sei nicht die beklagte Partei, sondern vereinbarungsgemäß ein Dritter, nämlich ein Kreditinstitut, leistungspflichtig.
Die Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt begründet die klagende Partei mit einer Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN, die von der beklagten Partei unbestritten blieb.
Nach Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und Verlegung zweier weiterer Tagsatzungstermine über Antrag der beklagten Partei stellte diese den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Kreisgericht Leoben, in dessen Sprengel drei von ihr geführte Zeugen und sie selbst ihren (Wohn-)Sitz hätten und wo zudem ein Ortsaugenschein und unter Beiziehung eines Sachverständigen durchzuführen sein werde.
Die beklagte Partei trat dem Delegierungsantrag entgegen.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Graz den Delegierungsantrag ab.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Zutreffend ging das Oberlandesgericht davon aus, daß eine Zuständigkeitsvereinbarung eine Delegierung über einseitigen Parteienantrag gegen den Willen des Prozeßgegners in der Regel ausschließt (SZ 33/7 ua). Es ist ihm aber auch darin zuzustimmen, daß die von der beklagten Partei angeführten Gründe eine - nur als Ausnahme zuzulassende (Fasching, Kommentar I 232) - Delegierung nicht zu rechtfertigen vermögen. Daran ändert der Hinweis der Rekurswerberin auf eine angebliche Unvorhersehbarkeit jener Umstände, die die Namhaftmachung dreier Zeugen erforderte, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gerichtsstandvereinbarung nichts, kommt es doch auch hier entscheidend nur auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen an, die selbst unter Einbeziehung dieser Beweismittel keinesfalls eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden können. Ist dies aber nicht der Fall, dann ist dem Standpunkt der der Delegierung widersprechenden Partei im Interesse der Wahrung der durch die Zuständigkeitsvereinbarung eingegangenen Vertragsverpflichtung der Vorzug zu geben (in diesem Sinne auch Fasching, aaO).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E34248European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00507.93.0217.000Dokumentnummer
JJT_19930217_OGH0002_0070OB00507_9300000_000