Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Zehetner und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** S***-Schuhfabrik Hans H***
Gesellschaft m.b.H., Linzer Straße 30, 4650 Lambach, vertreten durch Dr. Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) M*** Schuh Gesellschaft m.b.H., Drackensteinerstraße 125-129, D-7342 Bad Ditzenbach-Gossbach, Bundesrepublik Deutschland, und 2) H*** P*** M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, Steindorferstraße 7, 4863 Seewalchen, beide vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer und Dr. Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 11,394.100 sA und Feststellung (S 301.000,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 17. April 1990, GZ 1 R 42/90-24, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 3. Jänner 1990, GZ 4 Cg 22/89-18, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 42.349,22 bestimmten Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs (darin Umsatzsteuer von S 7.058,20,-, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 11,394.100,- sA im wesentlichen mit der Begründung, dieser Betrag gebühre ihr als Entschädigung dafür, daß die Beklagten ihrer in der Vereinbarung vom 29. 4. 1986 zur ungeteilten Hand übernommenen Verpflichtung, von der Klägerin Schuhe in bestimmten Mengen zu kaufen, nur teilweise entsprochen hätten. Darüber hinaus beantragt die Klägerin, mit Urteil festzustellen, daß die Beklagten entsprechend der Klarstellungsvereinbarung vom 29. 4. 1986 zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, die Klägerin im Jahr 1988 und weiterhin so lange, wie die Erstbeklagte im Weg der M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. oder sonst mittel- oder unmittelbar persönlich als Gesellschafter an der Zweitbeklagten beteiligt ist, mit der Lieferung von jährlich 300.000 Paar Schuhen zu beauftragen. Zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes berief sich die Klägerin bezüglich der Erstbeklagten auf die Gerichtsstände nach § 93 Abs 1 sowie § 99 Abs 1 und Abs 3 JN und bezüglich der Zweitbeklagten auf den Gerichtsstand nach § 75 Abs 1 JN. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft liege vor, weil die Beklagten sowohl aus demselben tatsächlichen Grund, nämlich der Klarstellungsvereinbarung vom 29. 4. 1986, als auch solidarisch verpflichtet seien und somit eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO vorliege. Zur Begründung des Gerichtsstandes nach § 99 Abs 1 JN führte die Klägerin aus, die Erstbeklagte sei alleinige Gesellschafterin der M***-Schuh und Sport Gesellschaft m. b.H. mit dem Sitz in Seewalchen. Durch ihre Rechte an dieser Gesellschaft besitze die Erstbeklagte inländisches Vermögen, dessen Wert mindestens 4 Millionen Schilling betrage. Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN liege vor, weil die Erstbeklagte gegenüber den Gläubigerbanken der Zweitbeklagten für deren Bankverbindlichkeiten, die sich zum 31. 1. 1989 auf rund 118 Millionen Schilling belaufen hätten, hafte. Da die M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. von der Erstbeklagten nur deshalb übernommen worden sei, um ihr eine haftungsbeschränkte Beteiligung an der Zweitbeklagten zu ermöglichen, sei insoweit die M***-Schuh und Sport Gesellschaft m. b.H. jedenfalls eine Vertreterin der Erstbeklagten im Inland oder ein Organ der Erstbeklagten für deren geschäftliche Tätigkeit, nämlich sowohl die Beteiligung an der Schuhhandelskette als auch die Kapitalzuführung und insbesondere die Haftungsübernahme für die Zweitbeklagte. Darüber hinaus bediene sich die Erstbeklagte für ihre Geschäfte mit der Klägerin laufend der Organmitglieder der M***- Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H.
Dkfm. K***, der im wesentlichen die Geschäfte mit der Klägerin für die Erstbeklagte führe, sei Prokurist der Erstbeklagten und handelsrechtlicher Geschäftsführer der M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. Schließlich greife die Erstbeklagte auch selbst und direkt in die Geschäftsführungsangelegenheiten der Zweitbeklagten ein.
Die Beklagten erhoben die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Zwischen den Parteien sei ein ausschließlicher ausländischer Gerichtsstand, nämlich Ulm, vereinbart worden. Diese Vereinbarung sei bereits in der Verkaufs- und Vertriebsvereinbarung vom 3. 5. 1985 getroffen worden. Die von der Klägerin behauptete Anspruchsgrundlage für ihr im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachtes Begehren sei die Klarstellungsvereinbarung vom 29. 4. 1986, der die Verkaufs- und Vertriebsvereinbarung vom 3. 5. 1985 zugrundeliege. Die Vereinbarung vom 29. 4. 1986 betreffe inhaltlich vor allem Klarstellungen des Abnahmeumfanges und der Abnahmevoraussetzungen seitens der Erstbeklagten. Eine Änderung im Bereich der Rechtswahl und der Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber der ihr zugrundeliegenden Verkaufs- und Vertriebsvereinbarung vom 3. 5. 1985 hätte dadurch jedoch nicht getroffen werden sollen. Dieser vereinbarte ausländische Gerichtsstand schließe den nur subsidiär heranzuziehenden Gerichtsstand des § 99 JN aus. Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN sei mangels eines Vermögens der Erstbeklagten im Inland nicht gegeben. Auch der Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN liege nicht vor, weil die Erstbeklagte niemals eine ständige Vertretung oder ein mit der Besorgung ihrer Geschäfte betrautes Organ im Inland gehabt oder im inländischen geschäftlichen Verkehr den Eindruck erweckt oder Behauptungen aufgestellt habe, sie hätte ein Niederlassung im Inland. Für die Klägerin liege keinerlei Schutzinteresse vor. Auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN liege nicht vor, weil weder eine Rechtsgemeinschaft noch eine Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund oder eine solidarische Verpflichtung hinsichtlich der beiden Beklagten bestehe.
Das Erstgericht gab nach abgesonderter Verhandlung über diese Einreden den Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit statt und wies die Klage zurück.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Geschäftsführer der Klägerin, Hans H*** sen, ist bzw war zum Teil gemeinsam mit seinem Sohn Johann H*** jun und zum Teil auch mit anderen Personen als Mitgesellschafter seit geraumer Zeit in folgenden Unternehmungen am Schuhmarkt tätig und seit 1984 in Geschäftsbeziehung mit der Erstbeklagten:
Die "K*** Sport-Schuh Gesellschaft m.b.H.", bei der Hans H*** sen Geschäftsführer war, produzierte in der Fabrik in Seewalchen, Steindorferstraße 7, Schischuhe. Im Oktober 1985 wurde diese Gesellschaft aufgelöst, die Schischuhproduktion eingestellt und es trat die Gesellschaft in Liquidation, wobei Hans H*** neben Alfred W*** als Liquidator bestellt wurde. Die Schischuhproduktion in Seewalchen, Steindorferstraße 7, wurde durch die von der Erstbeklagten gegründete "K*** Skibootsgesellschaft m.b.H.", deren alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer Johann H*** jun und Dkfm. Oskar K*** sind, weitergeführt.
Hans H*** sen ist auch Geschäftsführer der Klägerin, die in Lambach Schuhe produziert. Die "S*** Schuhgroßmarkt Hans H*** KG" (= nunmehrige Zweitbeklagte) diente als Vertriebsorganisation in Österreich mit insgesamt 60 Filialen.
In den Jahren 1984 und 1985 wurden zwischen der "K*** Sport-Schuh Gesellschaft m.b.H." und der Klägerin einerseits sowie der Erstbeklagten und der "Firma M*** Sport Ges.mbH" andererseits verschiedene Lizenz-, Vertriebs- und Abnahmeverpflichtungsverträge abgeschlossen.
Im April 1986 war beim Kreis- als Handelsgericht Wels unter HRA 1221 die Firma "S*** Schuhgroßmarkt Hans H*** KG" registriert, wobei Hans H*** sen als Komplementär und Johann H*** jun als Kommanditist mit einer Einlage von S 50.000,-
eingetragen waren. 80 % der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hielt damals die zu diesem Zweck gegründete Bankfinanzierungsgesellschaft "S***-S-K*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H.". Mit Abtretungsvertrag vom 15. 5. 1986, abgeschlossen zwischen der Firma "S***-Beteiligungsgesellschaft m. b.H." und der Firma "S-K***
Beteiligungs- und Beratungsgesellschaft m.b.H." einerseits und der Firma "M*** Schuh Ges.m.b.H." andererseits wurde vereinbart, daß die Firma S***-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. und die Firma S-K*** Beteiligungs- und Beratungsgesellschaft m.b.H. ihre Geschäftsanteile an der Firma "S***-S-K***
Beteiligungsgesellschaft m.b.H." um einen Abtretungspreis von S 22,500.000,- an die Firma "M*** Schuh Ges.m.b.H." abtreten. Mit der Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Zweitbeklagten vom
27. und 28. 5. 1986 wurde unter anderem die Firma auf "H*** P*** M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. & Co. KG" geändert. Als persönlich haftende Gesellschafterin trat die "M***-Schuh und Sport Ges.m.b.H." (= S***-S-K*** Beteiligungsges.m.b.H.) neu ein. Der bisherige persönlich haftende Gesellschafter Hans H*** sen wurde Kommanditist mit einer Einlage von S 200.000,-, sein Sohn Johann H*** jun Kommanditist mit einer Einlage von S 45.000,-, sodaß die Beteiligung der alleinigen Komplementärgesellschaft, der M***-Schuh und Sport Ges.m.b.H. 51 % beträgt und die Beteiligung des Hans H*** sen und des Johann H*** jun zusammen 49 %.
Alleinige Gesellschafterin der "M***-Schuh und Sport Ges.m.b.H." ist die Erstbeklagte mit einer Stammeinlage von S 500.000,-. Bei Gründung der "M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H." wurden Johann H*** sen, Johann H*** jun sowie Dkfm. Oskar K*** zu Geschäftsführern bestellt. Im Dezember 1988 wurde Johann H*** sen als Geschäftsführer abberufen.
Dkfm. Oskar K*** ist seit 1981 auch Prokurist der Erstbeklagten und als solcher für die Führung des Unternehmens verantwortlich. Er ist der Stellvertreter des geschäftsführenden Gesellschafters Helmut M***.
Im Frühjahr 1986 wurde seitens der Vertreter der Erstbeklagten wegen der Übernahme der Geschäftsanteile der Zweitbeklagten mit den Vertretern der "S***-S-K*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H."
verhandelt. Dabei gab es auch einen Gesprächstermin bei Hans H*** sen, dem Geschäftsführer der Klägerin. Es wurden an diesem Tag bereits wesentliche Vertragspunkte, die dann in die Klarstellungsvereinbarung vom 29. 4. 1986 Eingang gefunden haben, vereinbart. Ein paar Tage später kam es dann zu weiteren Verhandlungen in Bad Ditzenbach und es wurde zwischen Hans H*** sen und der Erstbeklagten folgende schriftliche Klarstellungsvereinbarung getroffen:
"1.) Zwischen den Parteien bestehen folgende Vereinbarungen und Verträge bezüglich der Produktion, Abnahme und Lizenzzahlung von K*** und S***-Produkten.
a) Verkaufs- und Vertriebsvereinbarung zwischen der K*** Sport-Schuh GmbH. und der M*** Sport GmbH. vom 3. 5. 1985.
b) Vereinbarung vom 4. 5. 1985 zwischen Herrn Johann H*** sen und der M*** Sport GmbH.
c) Erster Nachtrag zum Vertrag a) vom 21. 6. 1985 zwischen Herrn Johann H*** sen und der Firma M*** Sport GmbH.
d) Vereinbarung vom 20. 11.1985 zwischen der M*** Schuh GmbH und der S***-Schuhfabrik, Hans H*** Ges.m.b.H.
2.) Beide Parteien sind sich darüber einig, daß sie wechselseitig und unabhängig von den in den Einzelverträgen genannten Vertragspartnern für die Einhaltung der Punkte 1.) lit.a - d genannten Verträge einstehen.
3.) Die jährliche Mindestabnahmemenge von zuletzt 50.000 Paar an von S*** produzierten Straßenschuhen oder K***-Produkten wird auf 300.000 Paar für die Dauer des Beteiligungsverhältnisses der M*** Schuh Ges.mbH an der S*** KG festgesetzt ...
5.) Sämtliche Ergänzungen oder Veränderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die etwaige Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages läßt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten wirtschaftlichen Regelung am nächsten kommt.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist ULM." Diese Klarstellungsvereinbarung wurde von Seiten der Erstbeklagten durch Dkfm. Oskar K*** unterfertigt sowie von Hans H*** sen persönlich.
Zwischen den vertragschließenden Personen war der Passus "Gerichtsstand ist Ulm" so zu verstehen, daß bei Streitigkeiten aus dem Vertrag nur Ulm als Gerichtsstand in Frage kommt. Die Klarstellungsvereinbarung vom 29. 4. 1986 diente der Aufschlüsselung der wesentlichsten bereits bestehenden Verträge. So war am 13. 7. 1984 zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin ein Lizenzvertrag abgeschlossen worden, in welchem als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Steitigkeiten Ulm vereinbart wurde. Ebenfalls an diesem Tag war zwischen Hans H*** sen als Geschäftsführer der K*** Sport-Schuh Ges.m.b.H. und Helmut M*** als Geschäftsführer der M***-Sport Ges.m.b.H. ein Verkaufs- und Vertriebsvertrag abgeschlossen worden, in welchem als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Firma K*** Sport-Schuh Gesellschaft m.b.H. vereinbart wurde.
Am 3. 5. 1985 schlossen Hans H*** sen als Geschäftsführer der Firma K*** Sport-Schuh Ges.m.b.H. einerseits und Dkfm. Oskar K*** als Prokurist der Firma M*** Sport Ges.m.b.H. andererseits einen Verkaufs- und Vertriebsvertrag, in welchem sie als Gerichtsstand für alle jene Streitigkeiten aus dem Vertrag als ausschließliches Gericht das Landgericht Ulm vereinbarten.
Mit Vertrag vom 20. 11. 1985 vereinbarten Dkfm. Oskar K*** als Prokurist der Erstbeklagten und Hans H*** sen als Geschäftsführer der Klägerin, daß die zwischen den Parteien am 3. 5. 1985 und am 21. 6. 1985 geschlossenen Vereinbarungen in geringem Umfang geändert werden. Nach Punkt 4) dieses Vertrages sollten alle übrigen Bestimmungen der genannten Vereinbarungen unberührt bleiben. Am 29. 4. 1986 schlossen Dkfm. Oskar K*** als Prokurist der Erstbeklagten einerseits sowie Hans H*** sen und Dkfm. Oskar K*** als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Zweitbeklagten andererseits einen Partnerschafts- und Kooperationsvertrag, der keine Gerichtsstandsvereinbarung enthält.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Parteien bei Abschluß der Klarstellungsvereinbarung vom 29. 4. 1986 zulässigerweise einen ausschließlichen Gerichtsstand im Ausland (Ulm) vereinbart hätten. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin solle von dieser Vereinbarung auch die Zweitbeklagte umfaßt sein, sodaß auch für sie der ausschließliche Gerichtsstand Ulm vereinbart worden sei. Da die inländische Gerichtsbarkeit der Parteienvereinbarung entzogen sei, sei hinsichtlich der Zweitbeklagten die Klage nicht wie bei der Erstbeklagten wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, sondern wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Klägerin (die Beklagten bekämpften die Entscheidung des Erstgerichtes nur im Kostenpunkt) gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Verwerfung der Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, nach § 104 Abs 1 JN könnten sich die Parteien einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Die Vereinbarung müsse urkundlich nachgewiesen werden, wobei dieser urkundliche Nachweis bis zur Beschlußfassung des Gerichtes über die Einrede der Unzuständigkeit erbracht werden könne. Eine Zuständigkeitsvereinbarung sei nach österreichischem Prozeßrecht zu beurteilen, auch wenn - wie im vorliegenden Fall - materiellrechtlich ausländisches Recht anzuwenden sei. Die Zuständigkeitsvereinbarung sei eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die bezüglich ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen sei. Der Gesetzgeber habe für die Beachtlichkeit einer die gesetzliche Zuständigkeitsordnung abändernden Parteienvereinbarung das Erfordernis des urkundlichen Nachweises aufgestellt, um verfahrensaufwendige Beweisaufnahmen im Zuständigkeitsstreit nach Tunlichkeit auszuschließen. Eine mit den Mitteln der Urkundenauslegung nicht behebbare Unklarheit gehe zu Lasten der Partei, die sich auf die beurkundete Vereinbarung berufe. Da die Zuständigkeitsvereinbarung kein materiellrechtlicher Vertrag sei, seien zu ihrer Auslegung auch nicht die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die Auslegung von Verträgen heranzuziehen. Insbesondere könne nicht durch Beweismittel, die über den Wortlaut der Urkunde hinausgingen, die Absicht der Parteien erforscht werden, etwa durch Zeugen oder andere Urkunden oder Parteienvernehmung. Als Absicht der Parteien sei vielmehr nur maßgebend, was in der Urkunde zum Ausdruck komme. Da somit zur Auslegung nur das Prozeßrecht und der Wortlaut der Urkunde herangezogen werden dürften, kämen auch die Vorschriften über das internationale Privatrecht und das dadurch im Einzelfall für anwendbar erklärte ausländische Recht nicht zur Anwendung.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung schaffe im Zweifel nur einen Wahlgerichtsstand; einen ausschließlichen Gerichtsstand begründe eine Vereinbarung nach § 104 JN nur dann, wenn dies ausdrücklich so festgelegt worden sei.
Davon ausgehend begründe die in der Klarstellungsvereinbarung vom 29. 4. 1986 enthaltene Gerichtsstandsklausel keinen ausschießlichen Gerichtsstand. Es lasse sich insbesondere dem Wortlaut dieser Gerichtsstandsklausel kein Anhaltspunkt für eine Ausschließlichkeit dieses vereinbarten Gerichtsstandes entnehmen.
Durch diese Gerichtsstandsvereinbarung sei vielmehr lediglich ein Wahlgerichtsstand geschaffen worden. Das Erstgericht stütze seine gegenteilige Rechtsansicht in erster Linie auf die Aussagen der dazu vernommenen Zeugen und Parteien. Die Absicht der Parteien dürfe aber nur aus der Urkunde selbst, nicht aber durch Einvernahme von Zeugen und Parteien erschlossen werden. Da die Auslegung einer Urkunde aus diesem Beweismittel allein in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung falle, komme insoweit eine Bindung des Rekursgerichtes an Feststellungen des Erstgerichtes nicht in Betracht. Die Klarstellungsvereinbarung vom 29. 4. 1986 stelle gegenüber der Vereinbarung vom 3. 5. 1985 die zeitlich spätere Übereinkunft dar. Entsprechend Punkt 16) des Vertrages vom 3. 5. 1985, welche Bestimmung in den Vertrag vom 20. 11. 1985 übernommen worden sei, seien sämtliche zusätzlichen Vereinbarungen schriftlich zu erstellen gewesen; sie sollten erst nach Gegenzeichnung nachträglich einen Bestandteil des Vertrages bilden. Es könne daher keinesfalls auf Grund der Urkundenauslegung von vornherein als unzutreffend ausgeschlossen werden, daß durch die Gerichtsstandsvereinbarung im Punkt 5) der Klarstellungsvereinbarung vom 29. 4. 1986 klargestellt bzw allenfalls abweichend festgelegt werden sollte, daß der Gerichtsstand Ulm kein ausschließlicher Gerichtsstand sei, zumal im Gegensatz dazu im Vertrag vom 3. 5. 1985 als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Landgericht Ulm ausdrücklich als ausschließliches Gericht vereinbart worden sei. Dazu komme noch, daß sich diese ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag vom 3. 5. 1985 auf Streitigkeiten aus diesem Vertrag bezogen habe, während die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche unmittelbar auf die Vereinbarung vom 29. 4. 1986 gestützt würden. Auch aus der Vereinbarung der Anwendung materiellen deutschen Rechtes könne nicht zwingend die Ausschließlichkeit des vereinbarten Gerichtsstandes Ulm abgeleitet werden, ebensowenig aus der Schreibweise des Ortsnamens Ulm mit drei Großbuchstaben. Es liege daher zumindest eine mit den Mitteln der Urkundenauslegung nicht behebbare Unklarheit vor, die im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten, die sich bei ihrem Vorbringen auf diese beurkundete Vereinbarung beriefen, gehe. Daraus folge, daß der vereinbarte Gerichtsstand Ulm nur als Wahlgerichtsstand anzusehen sei. Da aber eine bloß wahlweise Prorogation eines ausländischen Gerichtes einer Klagsführung bei dem nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten zuständigen inländischen Gericht nicht entgegenstehen könne, sei im Hinblick auf den Firmensitz der Zweitbeklagten in Seewalchen gemäß § 75 Abs 1 JN auch zugleich die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gegeben.
Hinsichtlich der Erstbeklagten habe die Klägerin die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes unter anderem auch auf den Gerichtsstand des § 99 Abs 3 JN gestützt. Da dieser Gerichtsstand eine Prozeßführung wegen vermögensrechtlicher Ansprüche im Inland dann ermöglichen solle, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand habe, seien die Bestimmungen des § 99 JN ausdehnend auszulegen. So genüge es beispielsweise, wenn die ausländische juristische Person durch ihr Verhalten im geschäftlichen Verkehr den Eindruck erweckt habe, sie habe hier eine Niederlassung oder zumindest eine inländische Vertretung. Daß die Klägerin ihre Geschäfte auch tatsächlich über diese inländische Niederlassung oder Vertretung abwickle, sei nicht Voraussetzung für das Vorliegen dieses Gerichtsstandes. Als Organe im Sinne des § 99 Abs 3 JN seien im Hinblick auf den dem Sprachgebrauch des ABGB entnommenen Ausdruck "Besorgung der Geschäfte" auch Bevollmächtigte nach den §§ 1002 ff ABGB anzusehen.
Das Rekursgericht traf auf Grund im Akt erliegender Urkunden
folgende ergänzende Feststellungen:
Die Erstbeklagte hat gegenüber der Ö***
V*** AG für ihre Tochtergesellschaft, die Zweitbeklagte, eine aufrecht bestehende Patronatserklärung vom 7. 10. 1986 abgegeben, in der sie erklärte, daß die Zweitbeklagte in der Zeit, in der sie die bei der Ö*** V*** AG aufgenommenen Kredite einschließlich Zinsen und Nebenkosten nicht vollständig zurückgezahlt hat, in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet wird, daß sie stets in der Lage ist, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der Bank gegenüber fristgemäß zu erfüllen. Die Erstbeklagte verpflichtete sich, solange Forderungen aus der Kreditgeschäftsverbindung der Bank bestehen, ihre Beteiligung an der Zweitbeklagten in unveränderter Höhe aufrecht zu erhalten und Änderungen einvernehmlich vorzunehmen. Die Verbindlichkeiten der Zweitbeklagten gegenüber der Ö***
V*** AG betrugen zum 31. 1. 1989 rund 107 Millionen Schilling. Die Erstbeklagte hat die M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H., die Komplementärgesellschaft der Zweitbeklagten, zur haftungsbegrenzten Beteiligung an der Zweitbeklagten übernommen. Im Schreiben der Zweitbeklagten vom 14. 12. 1988 an die Oberbank wird hinsichtlich der Begründung der Zahlungsverweigerung zedierter Forderungen der Klägerin auf Dr. M***, Rechtsabteilung der Erstbeklagten, verwiesen. Im Schreiben der Erstbeklagten vom 8. 4. 1988 an die Klägerin behandelt die Erstbeklagte eine zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten strittige Forderung über sogenannte Kommissionsware. Die Erstbeklagte entfaltete ihre Geschäftsinteressen in Österreich durch die M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. und die Beteiligung an der Zweitbeklagten.
Rechtlich führte das Rekursgericht weiter aus, es sei davon auszugehen, daß die Erstbeklagte die M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H., die alleinige Komplementärgesellschaft der Zweitbeklagten, zur haftungsbegrenzten Beteiligung an der Zweitbeklagten übernommen habe. Diese Übernahme habe nach dem Inhalt der vorliegenden Verträge sowohl der Beteiligung an der Zweitbeklagten als auch der Kapitalzuführung und insbesondere der Haftungsübernahme für die Zweitbeklagte im Rahmen der von der Erstbeklagten gegenüber der Ö*** V*** AG abgegebenen Patronatserklärung gedient. Da nach § 99 Abs 3 JN bereits durch ein Vertretungsverhältnis ein Gerichtsstand begründet werde, müsse dies um so mehr bei der hinsichtlich der M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. für die Erstbeklagte vorliegenden "Eigentümeridentität" gelten. Diese "Eigentümeridentität" bestehe im vorliegenden Fall eben darin, daß es sich bei der M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Erstbeklagten handle. § 99 Abs 3 JN verlange nicht zwingend eine hundertprozentige Beteiligung zwischen ausländischer Mutter- und inländischer Tochtergesellschaft oder eine völlige wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit einer Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft; entscheidend sei vielmehr, ob die Erstbeklagte den äußeren Tatbestand einer Niederlassung oder zumindest einer inländischen Vertretung geschaffen habe. Dies sei hier der Fall. Denn abgesehen von der Übernahme der einzigen Komplementärgesellschafterin der Zweitbeklagten sowie der Haftung gegenüber den Gläubigerbanken der Zweitbeklagten für deren Bankverbindlichkeiten bestehe auch eine weitere enge Verbindung zwischen den beiden Beklagten in der Person des Dkfm. K***, der unbestritten einerseits als Prokurist der Erstbeklagten und andererseits als handelsrechtlicher Geschäftsführer der M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. tätig sei. Weiters habe die Erstbeklagte auch durch eigenes Handeln den äußeren Tatbestand einer Niederlassung oder zumindest einer inländischen Vertretung geschaffen. Das Vorliegen darüber hinausgehender besonders schutzwürdiger Interessen der Klägerin sei nicht erforderlich. Es sei daher der Gerichtsstand des § 99 Abs 3 JN gegeben, zumal die Erstbeklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland habe und auch der im Ausland gelegene Wahlgerichtsstand Ulm der Heranziehung des Vermögensgerichtsstandes nicht im Weg stehe. Da der Gerichtsstand des Vermögens jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit darstelle, seien die von den Beklagten erhobenen Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit zu verwerfen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß es sich bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 Abs 3 JN um eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage handle.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten. Sie bekämpfen sie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes (unter Abänderung seiner Kostenentscheidung) abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, den Revisionsrekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Die von den Beklagten behaupteten Mängel des rekursgerichtlichen Verfahrens liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO).
Aber auch der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes ist im Ergebnis beizutreten.
Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen die Rechtsmittelausführungen keinen Anlaß bieten, daß es sich bei einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 104 JN um eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung handelt, die bezüglich ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen ist (WBl 1987, 17 ua). Sie ist ungeachtet einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl nach österreichischem Recht zu beurteilen (SZ 10/162; RSpr 1931/73; 7 Ob 712/83) und darf nur aus der über sie errichteten Urkunde, nicht aber auf Grund anderer Beweismittel ausgelegt werden. Sie schafft im Zweifel nur einen Wahlgerichtsstand; einen ausschließlichen Gerichtsstand begründet eine Vereinbarung nach § 104 JN nur dann, wenn dies ausdrücklich so festgelegt wurde. Eine solche Ausschließlichkeitsabrede liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, für die Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertrag die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Ortes vereinbart wurde (SZ 44/31 mwN ua). Ausgehend von diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum die in der Vereinbarung vom 29. 4. 1986 (Beilage B) getroffene Gerichtsstandsvereinbarung als Vereinbarung eines Wahlgerichtsstandes qualifiziert. Was die Beklagten dagegen in ihrem Rechtsmittel einwenden, schlägt nicht durch. Soweit sie sich auf andere Verträge zwischen den Parteien beziehen, ist ihnen lediglich zu entgegnen, daß die Klägerin ihre im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche nicht auf andere Verträge, sondern auf die Vereinbarung vom 29. 4. 1986 stützt und daß in dieser Vereinbarung eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, zu deren Auslegung nicht andere von den Parteien errichtete Vertragsurkunden herangezogen werden können. Aus dem Inhalt der Vereinbarung vom 29. 4. 1986 (Beilage B), auch aus der dort vorkommenden Schreibweise des Ortsnamens Ulm mit drei Großbuchstaben, läßt sich aber im Sinne obiger Rechtsausführungen die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes nicht ableiten.
Abgesehen davon, daß aus der vorliegenden Urkunde Beilage B nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin mit der Zweitbeklagten eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätte, kam somit das Rekursgericht zutreffend zu dem Ergebnis, daß der in dieser Urkunde vereinbarte Gerichtsstand Ulm nur als Wahlgerichtsstand anzusehen ist, der die in anderen Zuständigkeitsvorschriften begründete örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes nicht ausschließt. Hinsichtlich des Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit in Ansehung der Zweitbeklagten, die ihren Sitz im Sprengel des Erstgerichtes hat (§ 75 Abs 1 JN), bestehen daher keinerlei Bedenken.
Aber auch hinsichtlich der Erstbeklagten, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, hat das Rekursgericht das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzungen im Ergebnis zutreffend bejaht. Gemäß § 99 Abs 3 JN können ausländische Gesellschaften bei dem inländischen Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich ihre ständige Vertretung für das Inland oder ein mit der Besorgung der Geschäfte solcher Gesellschaften betrautes Organ befindet. Als Organe im Sinne dieser Gesetzesstelle sind im Hinblick auf den dem Sprachgebrauch des ABGB entnommenen Ausdruck "Besorgung der Geschäfte" auch (ausdrücklich oder konkludent) Bevollmächtigte im Sinne der §§ 1002 ff ABGB zu betrachten (SZ 35/38; EvBl 1977/128). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen nahm die Erstbeklagte ihre Geschäftsinteressen in Österreich durch die M***-Schuh und Sport Gesellschaft m.b.H. und deren Beteiligung an der Zweitbeklagten wahr. Es muß daher die Zweitbeklagte als (zumindest konkludent) von der Erstbeklagten zur Entfaltung jeder Tätigkeit, die der Verfolgung deren geschäftlicher Interessen in Österreich dient, bevollmächtigt angesehen werden, sodaß gegen die Bejahung des Vorliegens des Vermögensgerichtsstandes im Sinne des § 99 Abs 3 JN in Ansehung der Erstbeklagten keine Bedenken bestehen. Mit der in SZ 57/206 behandelten Frage, ob dieser Gerichtsstand auch durch die Schaffung eines äußeren Tatbestandes begründet werden kann, der den Anschein des Vorliegens einer inländischen Vertretung erweckt, hat dies ebensowenig zu tun wie damit, ob das Bestehen einer im Inland ansässigen "Tochtergesellschaft" schlechthin den Gerichtsstand des § 99 Abs 3 JN gegenüber der im Ausland ansässigen "Muttergesellschaft" begründet. Auf die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Entscheidend erscheint vielmehr allein, daß nach den von den zen getroffenen Feststellungen die Zweitbeklagte als (zumindest konkludent) von der Erstbeklagten zur Verfolgung ihrer geschäftlichen Interessen in Österreich bevollmächtigt anzusehen ist; dieser Umstand rechtfertigt für sich allein die Annahme des Vorliegens des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 Abs 3 JN in Ansehung der Erstbeklagten.
Da ein ausländischer Wahlgerichtsstand der Berufung auf den Vermögensgerichtsstand ebensowenig im Weg steht wie der im Ausland gelegene allgemeine Gerichtsstand der Erstbeklagten (SZ 48/80) und der Gerichtsstand des Vermögens nach § 99 JN jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit darstellt (SZ 60/164 mwN), hat das Rekursgericht auch hinsichtlich der Erstbeklagten das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes im Ergebnis zutreffend bejaht.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E22564European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00585.9.1121.000Dokumentnummer
JJT_19901121_OGH0002_0020OB00585_9000000_000