TE OGH 1993/3/11 6Nd502/93

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leitner Tischlereiwerkstätten OHG, 8813 St.Lambrecht, Leitnersiedlung 1, vertreten durch Dr.Robert Winter-Holzinger, Rechtsanwalt in Neumarkt/Steiermark, wider die beklagte Partei Alfred Fraydl, Taxiunternehmer, 1100 Wien, Lippmanngasse 26, vertreten durch Dr.Erhard C.J.Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.839 S sA, infolge Antrages der beklagten Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes Favoriten den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, an Stelle des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark gemäß § 31 Abs 1 JN das Bezirksgericht Favoriten zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von dem in Wien wohnhaften Beklagten im Mahnverfahren für die Lieferung einer Haustüre laut Rechnung vom 18.12.1990 die Zahlung eines Betrages von 23.839 S "abzüglich eines Preisnachlasses von 3.000 S laut Gutachten vom 11.10.1991". Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark wurde darauf gestützt, daß dieser Ort als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden sei.

Gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark vom 20.12.1991 erhob der Beklagte rechtzeitig Einspruch mit der Begründung, daß er bis zur Behebung der wesentlichen Mängel der Haustüre durch deren Austausch berechtigt sei, den Werklohn zurückzubehalten.

Nachdem das Kreisgericht Leoben infolge Berufung der klagenden Partei gegen das die Klage abweisende Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark einen Aufhebungsbeschluß gefaßt hatte, beantragte der Beklagte im zweiten Rechtsgang die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Favoriten, weil nunmehr von Amts wegen ein Sachverständiger zu bestellen sei, der die Türe in Wien zu besichtigen haben werde; überdies erscheine wohl die ergänzende Parteienvernehmung des Beklagten geboten.

Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus und verwies auf die getroffene Zuständigkeitsvereinbarung.

Das Bezirksgericht Neumarkt in Steiermark legt den Delegierungsantrag mit einer ablehnenden Äußerung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Die von der Klägerin behauptete Gerichtsstandsvereinbarung Neumarkt in Steiermark ist vom Beklagten nicht bestritten worden. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß die Delegierung eines anderen als des aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung in Anspruch genommenen Gerichtes dem Zweck des § 104 JN widersprechen würde. Selbst wenn man in einem solchen Fall die Delegierung nicht schon ausnahmslos für ausgeschlossen hält (vgl dazu Fasching I 232 und Lehrbuch2 Rz 209), könnten doch nur nachträglich eingetretene besonders gewichtige Umstände, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft noch nicht Bedacht nehmen konnten, eine solche Delegierung rechtfertigen (RZ 1989/107 mwN; zuletzt etwa 4 Nd 509/91 und 6 Nd 502/92). Solche Gründe wurden aber vom Beklagten gar nicht vorgebracht.

Sein Delegierungsantrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E33133

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0060ND00502.93.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0060ND00502_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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