Norm: JN §88 Abs1 AJN §88 Abs2 BJN §104 C
Rechtssatz: Zur Anwendung der §§ 88 Abs 1 und 2, 104 JN (mit Hinweis auf die Kritik Matschers an JBl 1969,563). Entscheidungstexte 1 Ob 64/74 Entscheidungstext OGH 12.06.1974 1 Ob 64/74 Veröff: EvBl 1975/64 S 130 4 Ob 46/11k Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 46/11k Vgl; Beisatz: Eine ... mehr lesen...
Norm: JN §89JN §104 A
Rechtssatz: Auch für das Wechselverfahren ist eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN zulässig. Sie muß nicht im Wechsel selbst enthalten sein. Entscheidungstexte 7 Ob 174/73 Entscheidungstext OGH 03.10.1973 7 Ob 174/73 Veröff: EvBl 1974/28 S 71 = SZ 46/96 4 Ob 553/75 Entscheidungstext OGH 08.07... mehr lesen...
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen worden war, auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß auch in We... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs2 Z10JN §104 AUWG §22
Rechtssatz: Die Eigenzuständigkeit des mit der Handelsgerichtsbarkeit betrauten GH für Ansprüche nach dem UWG schließt eine Vereinbarung der Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes gemäß § 104 JN aus. Entscheidungstexte 4 Ob 307/73 Entscheidungstext OGH 20.03.1973 4 Ob 307/73 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: JN §41JN §104 CJN §104 H
Rechtssatz: Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand be... mehr lesen...
Norm: JN §104 CJN §104 H
Rechtssatz: Wenn die vorgelegte Urkunde nicht geeignet ist, den Nachweis einer Vereinbarung im Sinne des § 104 Abs 1 JN zu erbringen, dann ist die amtswegige Zuständigkeitsprüfung nicht auf die Frage auszudehnen, ob etwa ein anderer in der Klage nicht bezogener Wahlgerichtsstand gegeben ist. Entscheidungstexte 5 Ob 41/73 Entscheidungstext OGH 28.02.1973 5 ... mehr lesen...
Norm: JN §104 D
Rechtssatz: Die Gerichtsstandvereinbarung (§ 104 JN) ist dazu bestimmt, auch nach der Auflösung des Vertrages und den sich dann ergebenden Differenzen der Vertragspartner für eine klare Regelung der Zuständigkeit im Inland zu sorgen. Wenn sich im Verfahren herausstellen sollte, daß der von der klagenden Partei erhobene Anspruch - eine behauptete Streitigkeit aus dem Vertrag - nicht oder nicht mehr zu Recht besteht, ändert dies a... mehr lesen...
Norm: JN §104 D
Rechtssatz: Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für jene Streitfälle, die ihre Wurzel in der bewußt unvollständigen Wiedergabe des Vertragsinhaltes in der schriftlichen Vertragsurkunde (hier: "schwarzer" Kaufpreisteil) haben. Entscheidungstexte 1 Ob 166/72 Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 166/72 Veröff: EvBl 1973/40 S 99 ... mehr lesen...
Über eine gemäß § 36 EO beim Titelgericht eingebrachte Klage hatte das Erstgericht durch einen Einzelrichter als Handelsgericht, das Berufungsgericht unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters verhandelt und entschieden. Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob das Verfahren des Berufungsgerichtes nicht an einer (auch von Amts wegen wahrzunehmende... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z1 BAußStrG §16 BIIJN §104 AZPO §477 Abs1 Z3 D3
Rechtssatz: Für das Außerstreitverfahren ist eine Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien nicht vorgesehen. Es ist daher jede in einer Pflegschaftssache ergangene Entscheidung, die nicht vom zuständigen Pflegschaftsgericht gefällt wurde, in sinngemäßer Anwendung des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig. Entscheidungstexte 5 Ob 71... mehr lesen...
Am 15. 3. 1963 schlossen die Parteien einen Mietvertrag, auf Grund dessen der Kläger vom Beklagten mittels einer beim Landesgericht für ZRS Graz eingebrachten Klage die Bezahlung eines Betrages von S41.895.- sA, um den der seinerzeit vereinbarte monatliche Mietzins von S 2500.- auf Grund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel erhöht worden sein soll, begehrt. Der Mietvertrag enthielt folgende Gerichtsstandvereinbarung: "Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen ... mehr lesen...
Norm: JN §104 E
Rechtssatz: Für die Annahme der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes genügt es nicht, dass die Parteien verabredeten, sich der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts zu "unterwerfen", ebensowenig aber auch, dass ein Bezirksgericht "ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes" zuständig sein solle. Entscheidungstexte 1 Ob 48/71 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: JN §45JN §104 E
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 Abs 1 JN betrifft nur Fälle, in denen der Gerichtshof erster Instanz seine gesetzliche Zuständigkeit in Anspruch nahm, nicht jedoch solche, in denen die Parteien die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes ausdrücklich (§ 104 JN) vereinbarten oder es strittig ist, ob eine solche Vereinbarung die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes erster Instanz ausschließt (... mehr lesen...
Norm: JN §104 C
Rechtssatz: Für den im § 104 JN geforderten urkundlichen Nachweis reichen inhaltlich getrennte, aber aufeinander abgestimmte unterfertigte Parteierklärungen in Schriftform aus. Entscheidungstexte 8 Ob 291/70 Entscheidungstext OGH 09.02.1971 8 Ob 291/70 7 Ob 596/84 Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 596/84 ... mehr lesen...
Norm: JN §104 C
Rechtssatz: Der auf der nicht unterfertigten Rückseite eines Bestellscheines enthaltene Vordruck über eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 104 Abs 1 JN gelten. Entscheidungstexte 1 Nd 49/69 Entscheidungstext OGH 13.11.1969 1 Nd 49/69 5 Ob 150/71 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: JN §104 C
Rechtssatz: Scheint in der zum Nachweis einer - im übrigen bestrittenen - Gerichtsstandsvereinbarung vorgelegten Urkunde der Name einer der Parteien dieser angeblichen Vereinbarung überhaupt nicht auf, ist diese Urkunde zum Nachweis der Vereinbarung ungeeignet. Entscheidungstexte 5 Ob 233/68 Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 233/68 ... mehr lesen...
Norm: JN §104 HZPO §236 Abs2ZPO §259 Abs2
Rechtssatz: Sanierung einer (allfälligen) sachlichen Unzuständigkeit des mit dem Zwischenfeststellungsantrag angerufenen Gerichtes gemäß § 104 Abs 2 und 3 JN. Entscheidungstexte 1 Ob 108/68 Entscheidungstext OGH 27.06.1968 1 Ob 108/68 Veröff: RZ 1969,70 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: JN §104 B
Rechtssatz: Die Vereinbarung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes ist mangels gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Entscheidungstexte 4 Ob 531/68 Entscheidungstext OGH 25.06.1968 4 Ob 531/68 1 Ob 604/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 604/94 Auch; Be... mehr lesen...
Norm: EO §35 Abs2 CEO §51JN §104 FZPO §240 Abs2 CIIaZPO §477 Z3 D3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 51 EO über die Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen bezieht sich nur auf das eigentliche Exekutionsverfahren, nicht aber auf in der Exekutionsordnung vorgesehene Prozesse. Es ist daher zulässig, für einen Oppositionsstreit die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes als des Bewilligungsgerichtes zu vereinbaren. Aus diesem Grund bildet die... mehr lesen...
Norm: JN §104ZPO §577
Rechtssatz: Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung. Vereinbarung eines ausländischen Schiedsgerichtes nach Treu und Glauben. Entscheidungstexte 8 Ob 100/67 Entscheidungstext OGH 09.05.1967 8 Ob 100/67 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0045283 Dokumentnummer... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei begehrte Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung des Schillinggegenwertes von DM 5.962 sA zum Kurs der Wiener Börse am Zahlungstag; die Klägerin habe der Beklagten auf Grund deren Bestellung Waren um den eingeklagten Betrag ordnungsgemäß geliefert. In der ersten Tagsatzung meldete die Beklagte die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtsweges an. Diese Einreden wurden in der Klagebeantwortung damit b... mehr lesen...
Der Kläger erhob beim Kreisgericht Steyr mit der Begründung: , er habe mit dem Beklagten Steyr als Erfüllungsort vereinbart, Klage auf Zahlung von 34.860 S und führte in der Klage als Anschrift des Beklagten Wien 12., Hotel W., an. Die Klage wurde dem Beklagten unter dieser Anschrift persönlich zugestellt. Bei der 1. Tagsatzung vor dem Kreisgericht Steyr wandte der Beklagte den Mangel der örtlichen Zuständigkeit ein. In der an das Kreisgericht Steyr gerichteten Klagebeantwortung hielt d... mehr lesen...
Norm: JN §104 AZPO §261 Abs6
Rechtssatz: In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann mit einer inländischen örtlichen Zuständigkeit die inländische Gerichtsbarkeit gemäß § 104 JN - und auch gemäß § 261 Abs 6 letzter Satz ZPO - begründet werden. Entscheidungstexte 8 Ob 67/67 Entscheidungstext OGH 04.04.1967 8 Ob 67/67 Veröff: SZ 40/43 ... mehr lesen...
Norm: JN §7 Abs1JN §7a Abs3JN §7a Abs4JN §104
Rechtssatz: Mit der Klage eines Vormundes auf Übergabe der in Pflege befindlichen Kinder wird nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch erhoben, noch betrifft er die im § 7 a Abs 3 JN aufgezeigten Streitigkeiten. Gemäß § 7 Abs 1 JN hat über eine solche Klage der Senat zu entscheiden. Die vom Kläger vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes ist sowohl für die Frage der sachlichen Zuständigkeit als ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei den Klagsbetrag als Entgelt für die Durchführung eines Transportes und grundet die Zuständigkeit des Erstgerichtes auf § 67 AÖSp. Das Erstgericht wies die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit folgender Begründung: ab: Da die AÖSp. nur organisatorische Maßnahmen der Speditionswirtschaft darstellen, müsse, um die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu begrunden, noch ein besonderer Tatbestand vorl... mehr lesen...
Norm: AÖSp §67JN §88 Abs1 AJN §104 C
Rechtssatz: Auch wenn bei Rechtsgeschäften zwischen Spediteuren im Sinne der SZ 26/180 die AÖSp als stillschweigend vereinbart gelten, bedarf eine Gerichtsvereinbarung des urkundlichen Nachweises. Entscheidungstexte 6 Ob 25/66 Entscheidungstext OGH 26.01.1966 6 Ob 25/66 Veröff: SZ 39/17 = EvBl 1966/240 S 296 ... mehr lesen...
Norm: JN §104 C
Rechtssatz: Die Einrede eines vereinbarten anderen ausschließlichen Gerichtsstandes ist unzulässig, wenn nicht zugleich mit der Unzuständigkeitseinrede die Urkunde vorgelegt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 192/65 Entscheidungstext OGH 11.11.1965 1 Ob 192/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:... mehr lesen...
Der Kläger begehrt Verurteilung der erstbeklagten Gesellschaft m. b. H. und der zweitbeklagten Geschäftsfrau zur ungeteilten Hand, ihm den Ertrag von 131.092.69 S samt Anhang zu bezahlen. Er behauptet, mit der Zweitbeklagten übereingekommen zu sein die erstbeklagte Partei zu grunden, um dadurch jener auf die Dauer von zehn Jahren eine Sicherung für die Übernahme einer Ausgleichsbürgschaft zu geben. Der Zweitbeklagten seien formell 70% des Gesellschaftskapitals der erstbeklagten Partei... mehr lesen...
Norm: JN §104 E
Rechtssatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 104 JN auch hinsichtlich der in die Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte oder handelsrechtlichen Kausalsenate fallenden Rechtssachen ist nicht ausgeschlossen. Entscheidungstexte 7 Ob 321/64 Entscheidungstext OGH 16.12.1964 7 Ob 321/64 Veröff: EvBl 1965/187 S 270 5 Ob... mehr lesen...
Die klagende Partei behauptet, die beklagten Parteien hätten bei der Klägerin die Lieferung von 2 Sportkegelanlagen zum Preise von zusammen 274.400 S bestellt. Die Vertragsteile hätten vereinbart, daß die Klägerin den Beklagten zum Zwecke der Berichtigung des vereinbarten Preises einen Kredit von 274.400 S, der in 48 Monatsraten rückzahlbar wäre, zu beschaffen habe. Der Vertrag sei also unter der Suspensivbedingung der Beschaffung des Kredites durch die Klägerin abgeschlossen worden. ... mehr lesen...