Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gesellschaft mbH, ***** Wien, W*****lände 44-46, vertreten durch Dr.Christoph Kerres, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH, ***** Duisburg *****, S*****straße 91-97, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Heinz Löber, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 19.683,-- (öS 137.781,--) s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16.November 1992, GZ 4 R 217/92-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 4. August 1992, GZ 30 Cg 145/92-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur Fortsetzung der Verhandlung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 12.447,-- (darin enthalten S 2.074,50 USt; keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens über die Unzuständigkeitseinrede zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei behauptet, ihr stehe aus einem von ihr vermittelten Auftrag zur Generalreparatur und Modernisierung einer Karossenpresse bei der tschechischen Firma Skoda Automobil AG ein Provisionsanspruch gegen die beklagte Partei zu. Sie habe auf Grund des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrages vom 31.1.1991 die Provision nach Maßgabe der geleisteten Anzahlung mit DM 19.683,-- in Rechnung gestellt, aber keine Zahlung erhalten.
Für ihr nunmehriges Klagebegehren, die beklagte Partei zur Zahlung des Schillinggegenwertes von DM 19.683,-- s.A. zu verurteilen, nimmt die klagende Partei die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien in Anspruch. Sie beruft sich dabei auf eine Gerichtsstandsvereinbarung im bereits erwähnten Alleinvertriebsvertrag vom 31.1.1991, die wie folgt lautet:
"VI. Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsstand.
Die Vertragspartner werden sich bemühen, etwaige Meinungsverschiedenheiten bei der Handhabung dieses Vertrages gütlich beizulegen.
Wird gerichtliche Klärung erforderlich, so bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz des Klägers."
Die beklagte Partei wendete die örtliche Unzuständigkeit des Handelgerichtes Wien ein, weil Gegenstand des Alleinvertriebsvertrages nur der Verkauf der von ihr im Rahmen ihres Betriebsgegenstandes angebotenen Produkte, nicht jedoch die Leistung von Reparatur- und Überholungsarbeiten sei. Für die Vermittlung des streitgegenständlichen Werkvertrages hätten daher andere Abmachungen zu gelten. Schon der Wortlaut des Alleinvertriebsvertrages, in dem immer nur von "Kauf", "Verkauf", "Lieferung" und "Teillieferung" die Rede sei, lasse erkennen, daß sich die Gerichtsstandsvereinbarung nicht auf den eingeklagten Provisionsanspruch beziehe.
Darauf replizierte die klagende Partei, daß ihr die beklagte Partei - der sie schon 1990 Aufträge zur Generalüberholung von Maschinen in der (damaligen) CSFR vermittelt hatte - eine Provision von 10 % des Auftragswertes für "alle vermittelten Angebote" zugesagt habe. Die diesbezügliche Vereinbarung vom 18.1.1991 (Beilage A) sei in den damals in Aussicht genommenen Alleinvertriebsvertrag vom 31.1.1991 eingeflossen (Beilage B).
Die betreffenden Urkunden wurden von der beklagten Partei als echt anerkannt und lauten - auszugsweise - wie folgt:
Beilage A:
"Wunschgemäß bestätigten wir Ihnen eine Provisionseinrechnung in Höhe von 10 % des Auftragswertes für alle Angebote, die durch die Vermittlung Ihrer Firma von uns abgegeben werden.
Über den von Ihnen entworfenen Vertrag werden wir uns in Kürze mit Ihnen unterhalten können. Ebenso werden wir das Angebot an die Firma X schnellstens ausarbeiten."
Beilage B:
"I. Gegenstand und Vertragsgebiet
(1) S (Beklagte) betraut A (Klägerin) mit Wirkung vom 1.1.1991 mit dem Alleinvertrieb der von S und seinen Tochterfirmen jetzt und künftig im Rahmen ihres Betriebsgegenstandes angebotenen Produkte.
Das Alleinvertriebsrecht erstreckt sich auf Ungarn und CSFR.
(2) A kauft und verkauft die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, oder A vermittelt und erhält eine Provision von 10 % vom Nettoverkaufspreis ...
(3) S ist verpflichtet, A eine Provisionsgutschrift zu senden, sobald eine Lieferung bzw Teillieferung an den Kunden erfolgt.
(4) S wird im Vertragsgebiet keine weiteren Vertragshändler und auch keine Vertreter einsetzen ...
II. Zusammenarbeit im Vertrieb und Teilnahme an Messen
(1) A wird sich nach besten Kräften für den Verkauf der Produkte einsetzen. S wird in angemessenem Umfang mit Werbematerial (Prospekte u. a.) aussatten.
....."
Im Vertrag über die Generalreparatur und Modernisierung der Karossenpresse bei der Firma Skoda Automobil AG (Beilage F) ist die Auftraggeberin mit "Käufer", die Auftragnehmerin (beklagte Partei) mit "Verkäufer" bezeichnet.
Das Erstgericht gab der Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei Folge und wies die Klage nach einer auch den Sachvorträgen dienenden mündlichen Verhandlung zurück. Es vertrat die Ansicht, daß die Gerichtsstandsvereinbarung nicht für den eingeklagten Anspruch gelte, weil sich der Alleinvertriebsvertrag vom 31.1.1991 nur auf Kaufverträge, nicht jedoch auf Werkverträge - wie den mit der Fa Skoda AG - erstrecke.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es verwarf die wegen der Nichtzulassung der Parteienvernehmung zur Auslegung des Alleinvertriebsvertrages erhobene Mängelrüge, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung nur der vorgelegten Urkunde entnommen werden könne (E 12 und 13 zu § 104 JN, MGA14), und führt im übrigen aus:
Bereits die Bezeichnung des Vertrages mit "Alleinvertriebsvertrag" weise darauf hin, daß nur Kaufverträge unter diese Vereinbarung fallen. Als die im Rahmen des Betriebsgegenstandes der beklagten Partei angebotenen Produkte seien Erzeugnisse, nicht jedoch Reparatur- und Überholungsarbeiten zu verstehen. Auch der Wortlaut des Punktes I Abs 2 lasse auf einen Kaufvertrag schließen. Gerade deshalb, weil die Beklagte (gemeint ist offensichtlich die Klägerin) bereits vor Abschluß des Alleinvertriebsvertrages mit der Beklagten wußte, daß die CSFR ihre industriellen Anlagen durch westeuropäische Firmen überholen läßt und daß die Beklagte derartige Reparaturen durchführt, hätte sie in den von ihr formulierten Vertrag einen diesbezüglichen Passus hineinnehmen müssen, zumal bei Reparaturen die Fälligkeit und Höhe der Provision möglicherweise anders als bei Verkäufen zu regeln wäre. Auf die Formulierung der Beilage F könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese von der Fa Skoda AG verfaßte Urkunde in ersichtlich schlechtem Deutsch abgefaßt sei; die Formulierung der Beilage B habe hingegen die Klägerin als Vertragsverfasserin selbst zu verantworten.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß sie im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur stehe.
Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht die klagende Partei geltend, daß noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob am Ausschluß des Zeugenbeweises und der Parteienaussage zur Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung auch noch nach der Novellierung des § 104 Abs 1 JN durch die WGN 1989 festgehalten werden könne. Da nunmehr der urkundliche Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung auch nachgereicht werden könne, sei der Zweck der Beweismitteleinschränkung, schon vor einer mündlichen Verhandlung Klarheit über die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu gewinnen, weggefallen. Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung SZ 17/95 sei im übrigen schon durch die in WBl 1989, 17 ausgedrückte Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes überholt, daß eine urkundlich belegte Gerichtsstandsvereinbarung durch den Gegenbeweis entkräftet werden könne, daß eine Unterwerfung unter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes tatsächlich nicht erfolgt sei. Im übrigen stehe die Entscheidung des Rekursgerichtes im Widerspruch zu jener Judikatur, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung auch für Streitigkeiten gilt, die sich auf Abreden beziehen, welche vor, neben oder nach Errichtung der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden schriftlichen Vertragsurkunde getroffen wurden (MietSlg 34.682 mwN). Die nach den Regeln des § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung der gegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung führe zum Ergebnis, daß die vom Rekursgericht zu Unrecht als selbständig qualifizierte Vereinbarung vom 18.1.1991 Teil des Alleinvertriebsvertrages vom 31.1.1991 bzw in ihm aufgegangen sei. Dementsprechend gelte die im Alleinvertriebsvertrag enthaltene Provisionsvereinbarung auch für die Vermittlung des streitgegenständlichen Reparatur- und Modernisierungsauftrags.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Erledigung der Sachanträge aufzutragen.
Der beklagten Partei wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses beantragt.
Der Revisionsrekurs ist aus den nachstehend angeführten Gründen zulässig und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zu, daß seit der Neufassung des § 104 Abs 1 JN durch Art IX Z 6 der WGN 1989 vom Obersten Gerichtshofes noch nicht ausdrücklich zur Frage Stellung genommen wurde, ob das in ZBl 1930/226 aus der Beweisregel des § 104 Abs 1 Satz 2 JN abgeleitete und seither wiederholt bekräftigte Verbot einer Zeugen- und Parteieneinvernahme zur Feststellung bzw Auslegung des Inhalts einer Gerichtsstandsvereinbarung (SZ 17/95; EvBl 1957/386; EvBl 1963/488; EvBl 1972/6 ua; vgl Fasching I, 501) auch weiterhin gilt. Schon nach dem Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmung, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung "urkundlich nachgewiesen werden muß", ist jedoch daran nicht zu zweifeln. Auch der Gesetzeszweck, Einwendungen und verfahrensaufwendige Beweisaufnahmen im Zuständigkeitsrecht aus Gründen der Prozeßökonomie nach Tunlichkeit auszuschließen (WBl 1987, 17; vgl Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und internationalen Zivilprozeßrecht, 52; Schoibl, Zum Abschluß von Gerichtsstandsvereinbarungen im deutsch-österreichischen Rechtsverkehr, in Beiträge zum ZPR IV, 177), hat durch die Zielsetzungen der WGN 1989 keine erkennbare Änderung erfahren. Außerdem ist offenkundig und durch die Materialien der WGN 1989 auch belegbar, daß mit der Streichung des Erfordernisses, die Gerichtsstandsvereinbarung schon in der Klage urkundlich nachzuweisen, eine Angleichung des Prorogationsgerichtsstandes an den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs 1 JN beabsichtigt war (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 196). Gerade zu diesem Gerichtsstand wurde aber immer judiziert, daß der vom Gesetz gefordete urkundliche Nachweis seiner Voraussetzungen die Heranziehung anderer Beweismittel ausschließt (EvBl 1963/488 mwN). Auch die Lehre neigt nach wie vor dazu, eine Gerichtsstandsvereinbarung nur auf Grund der sie bestätigenden Urkunde und nicht auch auf Grund anderer Beweismittel, etwa einer Zeugen- oder Parteieneinvernahme, beurteilen zu lasen (Schoibl aaO, 162).
Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung nicht zuletzt aus der Erwägung fest, daß die Zuständigkeitsvereinbarung kein materiellrechtlicher Vertrag, sondern eine Prozeßhandlung ist, deren Wirksamkeit sich allein nach den Regeln des Prozeßrechtes bestimmt (WBl 1987, 17; SZ 63/188; Fasching aaO; Matscher aaO, 21 ff). Eine Auslegung des von den Parteien geschaffenen Kompetenztatbestandes unter Heranziehung von Beweisen, die - wie von der Revisionsrekurswerberin unter Berufung auf § 914 ABGB verlangt - über den Wortlaut der Urkunde hinausgehen, kommt daher gar nicht in Betracht (vgl Fasching I, 501; 7 Ob 8/81; 7 Ob 620/92).
Auch das zweite Argument der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht habe Judikaturgrundsätze verletzt, indem es sich weigert, aus dem engen Zusammenhang der Vereinbarungen vom 18.1.1991 (Beilage A) und vom 31.1.1991 (Beilage B) Schlüsse auf die Tragweite der Gerichtsstandsvereinbarung zu ziehen, wäre so nicht zu halten. Die Regel, daß eine für Streitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis getroffene Gerichtsstandsvereinbarung im Zweifel auch für Streitigkeiten gilt, die sich auf Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag beziehen (MietSlg 34.682 mwN), definiert nämlich nur den Kreis der dem prorogierten Gericht zugewiesenen Vertragsstreitigkeiten, ohne die strikte Bindung an den Wortlaut der Prorogationsklausel aufzugeben. Damit ist im Grunde nur gesagt, daß mit Streitigkeiten aus einem Vertrag alle Streitigkeiten aus dem konkreten Vertragsverhältnis gemeint sind, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde; an eine Auslegungsregel, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung jeweils im Licht anderer Verträge der Streitteile oder gar der Begleitumstände des Vertragsabschlusses zu sehen wäre, war nicht gedacht. Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß ausschließlich der Wortlaut der urkundlich nachgewiesenen Prorogationsklausel Auskunft darüber gibt, ob sie auch den beim vereinbarten Gericht geltend gemachten Anspruch umfaßt (vgl Fasching I, 505).
Dennoch ermöglicht der Hinweis auf die soeben zitierte Judikatur eine Entscheidung im Sinne des Revisionsrekursantrages, weil er einen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Zuständigkeitsproblems aufgezeigt. Auszugehen ist davon, daß die Parteien alle nur denkbaren Streitigkeiten aus dem Alleinvertriebsvertrag vom 31.1.1991 der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes unterworfen haben, weil sich die Gerichtsstandsvereinbarung schlechthin auf "Meinungsverschiedenheiten bei der Handhabung dieses Vertrages" bezieht. Um den vereinbarten Gerichtsstand - hier dem Sitz der klagenden Partei entsprechend, die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien - in Anspruch nehmen zu können, genügt es daher, den Klagsanspruch - die Provisionsforderung - aus dem Alleinvertriebsvertrag abzuleiten. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich allein nach den Klagsbehauptungen, da gemäß § 41 Abs 2 JN nur sie der Zuständigkeitsüberprüfung zugrunde zu legen sind (vgl JBl 1980, 211; RZ 1992, 289/94 ua).
Im gegenständlichen Fall hat die klagende Partei geltend gemacht, daß ihr die eingeklagte Provisionsforderung auf Grund des Alleinvertriebsvertrages vom 31.1.1991 zustehe, der auch die Prorogationsklausel für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten enthält. Sie fügte dem sinngemäß hinzu, daß die im Alleinvertriebsvertrag enthaltene Provisionsvereinbarung nicht nur für den Verkauf der Produkte der beklagten Partei, sondern auch für den klagsgegenständlichen Auftrag zur Reparatur und Modernisierung einer Karossenpresse bei der Fa Skoda AG zu gelten habe, wie sich nicht zuletzt aus der Vereinbarung vom 18.1.1991 ergebe. Ob dies zutrifft, wird sachlich zu prüfen sein, ändert jedoch an der Zuständigkeit des auf Grund der Prorogationsklausel zu Recht angerufenen Gerichtes nichts. Es ist einem Kläger, der sich mit der Behauptung, einen Anspruch aus dem mit einer Prorogationsklausel versehenen Vertrag geltend zu machen, an das vereinbarte Gericht wendet, nie verwehrt, diesen Anspruch mit Zusatzvereinbarungen zu untermauern (vgl JBl 1956, 367).
Zu erwähnen bleibt, daß sich die Beurteilung der Gerichtsstandsvereinbarung trotz der Auslandsbeziehung des Streitfalls nach inländischem Verfahrensrecht zu richten hatte (SZ 10/162; EvBl 1957/386 ua).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E34088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB00503.93.0309.000Dokumentnummer
JJT_19930309_OGH0002_0050OB00503_9300000_000