Norm
JN §29Rechtssatz
Nicht die Inanspruchnahme sondern die Vereinbarung eines § 14 KSchG widerstreitenden Gerichtsstandes ist verboten. Von einer bei Abschluß ungültigen Prorogationsvereinbarung kann auch dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ein inländischer Anknüpfungspunkt nicht mehr gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046063Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0010OB00673_9000000_001