Norm
JN §28Rechtssatz
Soweit positiv - rechtliche Regelungen fehlen, ist in allgemeinen vermögensrechtlichen Angelegenheiten die vertragliche Unterwerfung einer Prozeßpartei unter die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die andere Prozeßpartei (die klagende) ihren allgemeinen Gerichtsstand begründet hat, nicht als unbeachtliche Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit zu werten, sondern als sachlich gerechtfertigte Unterwerfung unter die internationale Zuständigkeit der Gerichte, in der wenigstens einer der Streitteile seinen Handlungsmittelpunkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046506Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_0060OB00582_9300000_001