Norm
JN §104 ARechtssatz
Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, namentlich angeführt ist. Dass nur ein Ort, in dem auch ein Gericht seinen Sitz hat, Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung sein kann und dementsprechend in der Gerichtsstandsvereinbarung genannt sein müsse, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046823Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009