RS OGH 1992/10/15 7Ob620/92, 1Ob179/97y, 4Nc23/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1992
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Norm

JN §104 A

Rechtssatz

Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, namentlich angeführt ist. Dass nur ein Ort, in dem auch ein Gericht seinen Sitz hat, Gegenstand einer Gerichtsstandsvereinbarung sein kann und dementsprechend in der Gerichtsstandsvereinbarung genannt sein müsse, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 620/92
    Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 620/92
    Veröff: RZ 1994/16 S 42
  • 1 Ob 179/97y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 179/97y
    Vgl
  • 4 Nc 23/08g
    Entscheidungstext OGH 10.12.2008 4 Nc 23/08g
    Auch; nur: Zur Bestimmbarkeit der Gerichtsstandsvereinbarung genügt es jedoch, wenn der Ort, das ist die Gemeinde, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften je nach der sachlichen Zuständigkeit ganz bestimmten Gerichtssprengeln zugeteilt ist, angeführt ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046823

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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