Norm: JN §31 IJN §31 VIIJN §104 A
Rechtssatz: Hat der Beklagte die örtliche Zuständigkeit nicht bestritten, sodaß es auch nicht zur Vorlage der entsprechenden, die Gerichtsstandsvereinbarung ausweisenden Urkunde kam, wurde dieses Gericht nur durch diese Nichtbestreitung zuständig. Diese Situation ist jener der Anrufung einer der sonstigen gesetzlichen Gerichtsstände gleichzuhalten. Die urkundlich nicht nachgewiesene Gerichtsstandsvereinbarung d... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei brachte ihre aus dem Titel der mangelhaften Erfüllung eines Urlaubsarrangementvertrages gestützte Klage beim Bezirksgericht Linz unter Behauptung auf eine dieses Gericht betreffende Gerichtsstandsvereinbarung (allerdings ohne entsprechenden urkundlichen Nachweis darüber) ein. Nach Bestreitung des Klageanspruches durch die beklagte Partei beantragte der Klagevertreter die Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Klagenfurt m... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte in seiner am 1.August 1997 eingebrachten Mahnklage den Zuspruch von 70.000 S sA als Honorar für anwaltliche Leistungen und brachte vor, er habe 1993 im Auftrag einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Wagrain einen Kaufvertrag zum Erwerb einer Wagrainer Liegenschaft errichtet und Nebenleistungen erbracht. Darauf entfalle ein Honoraranspruch von 52.684,20 S. Später habe er "über Wunsch der beiden ursprünglichen Gesellschafter ... der Käuferin ... ein w... mehr lesen...
Begründung: Das vom Kläger wegen eines behaupteten Honoraranspruches angerufene Bezirksgericht Innsbruck erließ wider die in Deutschland wohnhafte Beklagte aufgrund der Mahnklage einen Zahlungsbefehl, gegen den diese fristgerecht Einspruch erhob, darin den behaupteten Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritt und einwendete, dem Kläger nie einen Auftrag erteilt zu haben. In dem die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 6.2.1997 vorbereitenden Schriftsatz sowie i... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art17EuGVÜ Art23JN §104 AJN §104 BLGVÜ Art17
Rechtssatz: Soweit die Zuständigkeitsvorschrift des Art 17 LGVÜ reicht, schließt sie nationales Jurisdiktionsrecht, in Österreich somit § 104 JN aus. Entscheidungstexte 3 Ob 380/97x Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 380/97x Veröff: SZ 71/29 1 Ob 4/02y Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: In ihrer Klage, die auf Rückzahlung von an die Beklagte "doppelt überwiesene" Frachtkosten gerichtet ist, brachte die Klägerin vor, sie habe die Beklagte mit dem Transport von vier LKW-Ladungen von Berlin nach Taschkent beauftragt. Zwischen den Streitteilen sei die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes vereinbart worden, darüberhinaus sei der gegenständliche Vertrag von der Beklagten vereinbarungsgemäß am Sitz desselben zu erfüllen, sodaß die Voraussetzungen der §... mehr lesen...
Begründung: Mit der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung offener Rechtsschutzversicherungsprämien. In ihrem Einspruch gegen den Zahlungsauftrag beantragt die Beklagte, die Rechtssache an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zu delegieren. Die Klägerin habe sich bisher nur auf Urkunden als Beweismittel berufen. Sollte die Klägerin Zeugen führen, werde es sich um den in Graz wohnhaften Vertrete... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 3.10.1996, errichtet vom öffentlichen Notar Dr.Friedrich M*****, Kufstein, haben die Beklagten den Klägern ihre Geschäftsanteile an der im Firmenbuch des LG Innsbruck registrierten F***** GmbH, welche in I***** eine Diskothek betreibt, um den Gesamtbetrag von S 250.000 abgetreten. Die Kläger sind seither je zur Hälfte Gesellschafter dieser GmbH mit einem Stammkapital von S 500.000. Nach Punkt 3 des Notariatsaktes sind sich die Vertragsparteien üb... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben ihren Wohnsitz in Deutschland, einem Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano (LGVÜ), dem auch Österreich beigetreten und das hier seit 1.9.1996 anzuwenden ist. Die Kläger sind Gläubiger des Beklagten. Dessen Mutter ist Eigentümerin einer in Österreich gelegenen Liegenschaft, auf welcher zugunsten des Sohnes ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt ist. Mit ihrer am 31.1.1997 beim Gericht der gelegenen Sache eingebrachten Klage bege... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 16.1.1997 beim Bezirksgericht Salzburg eingelangten Mahnklage begehrt die Klägerin gestützt auf einen Leasingvertrag 60.705,31 S. Das Prozeßgericht erließ am 29.1.1997 gegen die Erstbeklagte einen Zahlungsbefehl und überwies mit weiterem Beschluß vom 29.1.1997 auf Antrag der Klägerin wegen örtlicher Unzuständigkeit die Rechtssache betreffend den Zweitbeklagten gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Bezirksgericht Baden. Dieses erließ gegen den Zweitbeklagten am 7.2... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt vom Beklagten S 13.527,70 als Kaufpreis für verschiedene gelieferte Waren. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründete sie mit der Behauptung einer Gerichtsstandvereinbarung und dem Vorliegen des Fakturengerichtsstandes. Der Beklagte erhob zunächst die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, zog diese aber in der Folge zurück (ON 10). Er beantragt, an Stelle des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Feldkirchen z... mehr lesen...
Norm: JN §104 FKSchG §14 Abs1
Rechtssatz: Das Prorogationsverbot des § 14 Abs 1 KSchG gilt nur zugunsten von Verbrauchern, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Inland beschäftigt sind. Fehlt dieser Inlandsbezug, ist die Möglichkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher durch autonome innerstaatliche Vorschriften nicht beschränkt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Bei einer Bootsmesse in der Bundesrepublik Deutschland kaufte der in Deutschland wohnhafte Beklagte von der Klägerin, die in Österreich ihren Sitz hat, ein Motorboot. Der Beklagte gab sein altes Motorboot in Zahlung. Im Kaufvertrag wurde die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes und die Zuständigkeit des für Linz sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart; die Rechnungen seien in Linz zahl- und klagbar. Die Klägerin begehrt zu 11 C 550/96k des Erstgerichtes vom Bek... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten S 112.160 als Kaufpreis für ein Kopiergerät. Zum Beweis ihrer Behauptungen berief sich die Klägerin - neben Urkunden - auf einen unter ihrer W***** Anschrift zu ladenden Zeugen (S. 21). Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Das gelieferte Gerät habe nicht funktioniert. Auf sofortige Rüge der Beklagten hin habe ein Mitarbeiter der Klägerin sich vergeblich bemüht, das Gerät zu verbessern. Es sei daher von der ... mehr lesen...
Begründung: Für die Zuständigkeitsfrage ist nach den Klageangaben von folgendem wesentlichen Sachverhalt auszugehen: Für die geplante Errichtung eines Hotels erstellte die zweitbeklagte deutsche Gesellschaft mbH im Jahr 1990 eine Wirtschaftlichkeitsstudie. Diese wurde 1991 überarbeitet und am 6.5.1991 von der Erstbeklagten präsentiert. Auf der Grundlage der Studie wurde der Investitionsentschluß gefaßt und das Hotel errichtet. Die Klägerin hat vom Errichter das Hotel als Leasi... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten waren Gesellschafter der Firma S***** GmbH mit Sitz in Wien, und zwar der erste Beklagte mit einem einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 125.000,- und die zweite Beklagte mit einem einer voll einbezahlten Stammeinlage von S 75.000,- entsprechenden Geschäftsanteil. Mit dem zwischen den Streitteilen als Notariatsakt geschlossenen Abtretungsvertrag von 28.12.1994 wurden diese Geschäftsanteile an die klagende GmbH abgetreten, wobei der Abtretungspreis ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter, Dr.Franz Pegger, Dr.Stefan Kofler, Dr.Christian Zangerle, Dr.Norbert Rinderer und Dr.Herwig Frei, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 GJN §28JN §88 AJN §104 A
Rechtssatz: Zwar geht durch eine Zession eine Zuständigkeitsvereinbarung und der Gerichtsstand des Erfüllungsortes auf den Zessionar über, sodaß die aus solchen Vereinbarungen abzuleitende inländische Gerichtsbarkeit weiterhin gegeben ist, der Forderungsübergang und damit die Aktivlegitimation im Zuständigkeitsstreit ist aber vom Kläger zu beweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist eine am 24.12.1992 im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Österreich, die Beklagte ein Unternehmen mit dem Sitz in Italien. Mit einem notariell beurkundeten Einbringungsvertrag vom 19.12.1992 wurde ein von einem Einzelkaufmann betriebenes Tischlereiunternehmen (im folgenden "Tischlereiunternehmen" genannt) mit dem sich aus der Einbringungsbilanz ergebenden Umfang in die klagende Partei eingebracht. Mit demselben Tag ist eine we... mehr lesen...
Norm: EuGVÜ Art17EuGVÜ Art23Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allgJN §28JN §104 BLGVÜ allgLGVÜ Art14 Abs1LGVÜ Art17
Rechtssatz: Das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) ist seit 1.9.1996 auch in Österreich unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm. Entscheidungstexte 4 Nd 513/96 ... mehr lesen...
Norm: EO §35 AfZPO §228 H2JN §104 F
Rechtssatz: Wird nur zugunsten eines zeitlich umgrenzten Unterhaltsrückstandes Exekution geführt und stellt der Verpflichtete als Kläger das Urteilsbegehren, daß der Anspruch der betreibenden Partei (nicht nur für diesen Zeitraum, sondern überhaupt) erloschen sei, hat er damit die Oppositionsklage für den betriebenen Anspruch mit einer Feststellungsklage verbunden, für die bei verschiedener örtlicher Zuständi... mehr lesen...
Norm: JN §104 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 104 JN A. Allgemeines B. Ausländisches Recht und ausländische Gerichte C. Nachweis der Vereinbarung D. Umfang der Vereinbarung E. Wahlgerichtsstand oder ausschließlicher Gerichtsstand F. Heilbare Unzuständigkeit G. Unheilbare Unzuständigkeit H. Verfahrensrechtliches European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102259 ... mehr lesen...