Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Zehetner, Dr. Schwarz und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Vassilios V***** und 2.) ***** Reiseveranstaltungsgesellschaft mbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Werner Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien 1.) Vassilios ***** K*****, Athen, ***** und 2.) Anastassios P*****, Athen, ***** beide vertreten durch Dr. Robert Siemer, Dr. Heinrich Siegl und Dr. Hannes Füreder, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 10,000.000,-- und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Revisionsrekurse der klagenden und gefährdeten Parteien gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 1. Februar 1991, GZ 5 R 7/91-38, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 30. November 1990, GZ 14 Cg 57/90-18, abgeändert wurde, und vom 15. März 1991, GZ 5 R 8/91-47, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. Dezember 1990, GZ 14 Cg 57/90-20, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluß vom 15. März 1991, GZ 5 R 8/91-47, wird nicht Folge gegeben.
2.) Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß vom 1.Februar 1991, GZ 5 R 7/91-38, wird zurückgewiesen.
Die klagenden und gefährdeten Parteien sind schuldig, den Beklagten und Gegnern der gefährdeten Partei die mit S 87.329,16 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen (darin S 14.554,86 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die klagenden und gefährdeten Parteien (im folgenden: Kläger) brachten vor, die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien (im folgenden: Beklagte) wären je zur Hälfte Eigentümer einer griechischen Aktiengesellschaft gewesen. Diese sei Eigentümerin eines Hotels auf der griechischen Insel K*****. Die Kläger hätten sich für den Erwerb dieses Hotels interessiert. Nach Einigung über einen Kaufpreis von S 109 Mill. hätten die Parteien zwei eine Einheit bildende private Vereinbarungen abgeschlossen, die einerseits den Erwerb sämtlicher Aktien durch die Kläger von den Beklagten (A) und andererseits ein Konkurrenzverbot der beiden Beklagten (B) zum Gegenstand hätten. Der Umstand, daß zwei Vereinbarungen geschlossen worden seien, und der Kaufpreis aus zwei verschiedenen Rechtstiteln bezahlt werden sollte (Kaufpreis S 75.600.000, Entgelt für Konkurrenzverbot S 33,400.000) sei auf den ausdrücklichen Wunsch der Beklagten zurückzuführen, denen es darum gegangen sei, daß ein Teil des Kaufpreises, nämich S 33,400.000, bei einer großen renommierten Bank in der Bundesrepublik Deutschland und nicht in Griechenland bezahlt werde. In der Vereinbarung A) sei zum Ausdruck gebracht worden, daß es sich um die Gesamtvereinbarung zwischen den Vertragspartnern in bezug auf die Veräußerung der Aktien der Gesellschaft handle, in der Vereinbarung B), daß diese ein integrierender Teil des Kaufvertrages sei. In Art.III der Vereinbarung A) hätten die Verkäufer ausdrücklich erklärt und garantiert, daß die Gebäudeanlagen einwandfrei und in gutem Zustand seien. In der Folge habe sich herausgestellt, daß das Hotel mit gravierenden Mängeln behaftet sei. Die Kläger hätten hievon die Beklagten verständigt und ein griechisches technisches Büro mit der Überprüfung beauftragt, nach dessen Bericht Sanierungskosten von Drachmen 133,774.500 (etwa S 9,600.000) erforderlich seien. Zu diesem Zeitpunkt (23.10.1989) sei vom Kaufpreis von insgesamt S 109 Mill. ein Betrag von S 21 Mill. noch nicht bezahlt gewesen, dieser Betrag sollte erst am 31.10.1989 fällig sein. Über diesen Kaufpreisanteil hätten die beiden Beklagten Bankgarantien der Österreichischen Investitionskredit Aktiengesellschaft über je S 10,500.000 erhalten.
Nach griechischem Recht gebe es das Institut der "außergerichtlichen Erklärung", in welcher jemand aufgefordert werde, in Erfüllung einer Verpflichtung etwas zu tun oder zu unterlassen. Mit einer solchen "außergerichtlichen Erklärung" hätten die Kläger die Beklagten auf die Garantien und Erklärungen hingewiesen, weiters aber auf Art.IV der Vereinbarung A), wonach die Verkäufer die Verpflichtung übernommen hätten, die Käufer für jeden Schaden zu entschädigen, den diese wegen einer Ungenauigkeit oder Verletzung irgendeiner in der Vereinbarung abgegebenen Erklärung oder Garantie erleiden oder den entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Beklagten seien auch darauf hingewiesen worden, daß die Käufer nach der Vereinbarung nach Wahl die Möglichkeit haben, einen Entschädigungsbetrag zu verlangen oder von irgendeiner Schuld der Käufer den Verkäufern gegenüber abzuziehen. Die Kläger hätten die Beklagten in der "außergerichtlichen Erklärung" auch auf Punkt III. der Vereinbarung B) hingewiesen, wonach die Käufer das Recht haben, jegliche im vorliegenden Vertrag vorgesehene Zahlung einzustellen, falls die Beklagten einer im vorliegenden Vertrag oder im Kaufvertrag vorgesehenen Verpflichtung nicht nachkommen sollten. Die Kläger hätten erklärt, daß die Bezahlung des Kaufpreisrestes von S 21 Mill. ausgesetzt werde, die Beklagten seien aufgefordert worden, den Sanierungsaufwand zu bezahlen und die Bankgarantien über je S 10,500.000 nicht einzulösen.
Ungeachtet der klaren Sach- und Rechtslage und der "außergerichtlichen Erklärung" hätten die Beklagten die Bankgarantien einlösen wollen. Die Parteien seien schließlich übereingekommen, daß die Beklagten aus den Bankgarantien je S 5,500.000 erhalten und die Österreichische Investitionskredit Aktiengesellschaft über den verbleibenden Betrag den Beklagten neue Bankgarantien von je S 5 Mill. ausstelle. In der Zwischenzeit hätten die Kläger die genaue Höhe der Sanierungskosten feststellen wollen. Über Auftrag der Kläger hätte die Ingenieurkammer Griechenlands ein Gutachten über die Mängel des Hotels erstattet. Dieses sei nach griechischem Recht für die Parteien, Gerichte und Behörden bindend. Auf der Grundlage dieses Gutachtens seien die für die Behebung der Mängel auflaufenden Kosten mit umgerechnet S 9,650.000 ermittelt worden. Für die Feststellung der Mängelbehebungskosten seien zumindest S 350.000 aufgewendet worden, sodaß die Kosten der Feststellung und Behebung der Mängel zumindest S 10 Mill. betragen, weshalb der Kaufpreisrestbetrag abgedeckt sei. Gemäß Art. IV der Vereinbarung A) hätten die Beklagten die Kläger mit diesem Betrag zu entschädigen.
Die Kläger begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, jedem der Kläger S 5 Mill. samt Zinsen, Umsatzsteuer aus den Zinsen und Kosten zu bezahlen.
Die Zuständigkeit gründeten die Kläger unter Hinweis auf die den Beklagten aus der Bankgarantie zustehenden Forderungen von je S 5 Mill. auf § 99 JN, weiters auf § 104 JN, weil nach der Vereinbarung B) "jede sich in bezug auf die vorliegende Vereinbarung ergebende Streitigkeit, Anfechtung oder Forderung ausschließlich der Gerichtsbarkeit der Gerichte Wiens unterliege".
Mit der Klage verbanden die Kläger den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Österreichischen Investitionskredit Aktiengesellschaft verboten werde, aufgrund der Bankgarantien Zahlung an die Beklagten zu leisten.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werde. Das Gericht zweiter Instanz führte im wesentlichen aus, der Frage, ob im Hauptprozeß die Zuständigkeit des Erstgerichtes und die inländische Gerichtsbarkeit gegeben seien, sei nicht vorzugreifen, für die einstweilige Verfügung seien Zuständigkeit und inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls gegeben. Bei einer abstrakten Bankgarantie dürften Ansprüche des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten nicht dazu führen, daß über eine einstweilige Verfügung die Garantie vom Grundverhältnis abhängig gemacht werde. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei nur zulässig, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmißbräuchlich oder arglistig in Anspruch nehme. Dies sei hier nicht der Fall. Überdies sei auch der nach griechischem Recht zu beurteilende Anspruch nicht bescheinigt.
Diese Entscheidung des Rekursgerichtes blieb unangefochten. Die Kläger stellten jedoch umgehend einen neuerlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der Begründung zurück, er unterscheide sich von demjenigen, über den bereits entschieden worden sei, in keiner Weise.
Daraufhin stellten die Kläger abermals einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 14 Cg 57/90 des Handelsgerichtes Wien. Darin brachten sie vor, die Beklagten hätten die Bankgarantien in Anspruch genommen, die Österreichische Investitionskredit Aktiengesellschaft habe für die Beklagten je S 5 Mill. auf ein Konto des Vertreters der Beklagten bei der Creditanstalt-Bankverein einbezahlt. Die Kläger stellten den Antrag, den Beklagten zu untersagen, über ihre Guthaben von je S 5 Mill. zu verfügen, den Vertretern der Beklagten zu untersagen, den Beklagten die Forderungen von je S 5 Mill. auszuzahlen und an die Creditanstalt-Bankverein den Befehl zu richten, keine Zahlung von dem Konto an die Beklagten zu leisten und auch sonst in Ansehung dieser Guthaben nichts zu unternehmen, was die Exekutionsführung auf diese Guthaben vereiteln oder erschweren könnte.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und legte den Klägern eine Sicherheitsleistung auf.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten mit dem Beschluß 5 R 7/91-38 Folge und wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Ansicht, auch auf das Realisat einer Bankgarantie könne mit einstweiliger Verfügung nur entsprechend den für Bankgarantien entwickelten Grundsätzen gegriffen werden.
Inzwischen erstatteten die Beklagten die Klagebeantwortung, in welcher sie ausführten, in der Hauptvereinbarung A) sei vereinbart worden, daß alle Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden würden. Die Beklagten hätten bereits am 19.3.1990 gegen die hier klagenden Parteien beim Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer in Paris eine Schiedsgerichtsklage auf Bezahlung des noch offenen Betrages von S 10 Mill. eingebracht, die Rechtssache sei daher bereits streitanhängig. Es werde ausdrücklich die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und die Zurückweisung der Klage beantragt. Hilfsweise beantragten die Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Klage zurück. Es führte aus, die Parteien hätten in der Vereinbarung A), dem eigentlichen Kaufvertrag, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes vereinbart. In B) sei zwar die Zuständigkeit der Gerichte Wiens vereinbart worden. Der Schiedsgerichtsvereinbarung sei jedoch der Vorrang gegenüber der Zuständigkeit der Gerichte Wiens einzuräumen. Im Hinblick auf die Schiedsvereinbarung sei auch der Gerichtsstand des Vermögens nicht gegeben, zumal eine bloße Bankforderung (Bankgarantie) den Gerichtsstand des Vermögens nicht begründen könne. Im übrigen liege im Hinblick auf die von den Beklagten bereits beim Schiedsgericht eingebrachte Klage Streitanhängigkeit vor.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs mit dem Beschluß 5 R 8/91-47 nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Streitanhängigkeit sei jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen, also auch vor Anberaumung einer Tagsatzung. Eine mündliche Erörterung sei nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten durchzuführen, also dann, wenn Beweise aufzunehmen seien oder es einer Erörterung der geltend gemachten Einreden bedürfe. Das Unterbleiben einer Verhandlung bilde keine Nichtigkeit, es könne allenfalls einen Verfahrensmangel bilden, wenn das Unterbleiben der Verhandlung für die getroffene Entscheidung einen relevanten Fehler darstelle. Zu der hier entscheidenden Frage der Gültigkeit und der Auswirkung der Schiedsklausel in den Vereinbarungen A) und B) bedürfe es keiner Beweisaufnahmen, denn diese Klauseln seien Prozeßverträge, die nicht nach privatrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen seien, sie äußerten ihre Wirkung nicht kraft des Parteiwillens selbst, sondern dadurch, daß die in den Vereinbarungen formulierten Willensübereinstimmungen ein dem Gericht in prozessualer Form nachgewiesener Tatbestand seien, an den sich bestimmte Rechtsfolgen knüpfen. Gehe man vom objektiven Erklärungswert der Schiedsklausel in der Vereinbarung A) und der Zuständigkeitsvereinbarung in B) aus, so sei klar, daß für den vorliegenden Rechtsstreit, in welchem es darum gehe, daß die Kläger für die gekauften Aktien statt insgesamt S 109 Mill. nur S 99 Mill. zahlen wollen, nur der Vertrag A) von Bedeutung sein könne. Daß die Beklagten das Konkurrenzverbot übertreten hätten, sei nicht behauptet worden. Die gesamte Kaufpreisfrage sei daher entsprechend der Schiedsklausel zu beurteilen. Durch die Schiedsklausel werde die Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichtes begründet, mit der Zustellung der Klage an die Beklagten trete Streitanhängigkeit ein. Dies führe zur Zurückweisung einer späteren beim ordentlichen Gericht eingebrachten identischen Klage. Die Beklagten behaupteten nicht, die beim Schiedsgericht eingebrachte Klage nicht zugestellt erhalten zu haben. Die Parteienidentität sei gegeben, es liege aber auch Identität der Ansprüche vor, denn es werde in beiden Verfahren, ausgehend von den rechtserzeugenden Tatsachen (Kaufvertrag bzw. Preisminderung wegen vorhandener Mängel), dasselbe Rechtsschutzziel angestrebt. Die Streitanhängigkeit stehe daher der Weiterführung des Prozesses entgegen.
Die Kläger bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes 5 R 7/91-38 mit Revisionsrekurs und den Beschluß des Rekursgerichtes 5 R 8/91-47 mit außerordentlichem Revisionsrekurs. Im ordentlichen Revisionsrekurs beantragen sie die Wiederherstellung der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung, im außerordentlichen Rechtsmittel stellen sie den Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufzutragen.
1.) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:
Die Kläger führen aus, die Entscheidung hänge von vier erheblichen Rechtsfragen des Verfahrensrechtes ab, und zwar 1.), ob eine mündliche Verhandlung erforderlich sei (nur in einer solchen hätten die Kläger vorbringen können, die Schiedsgerichtsklage sei ihnen nicht zugestellt worden, im Rekurs sei ihnen diese Möglichkeit wegen des Neuerungsverbotes nicht offen gestanden); 2.) liegt Streitanhängigkeit vor, obwohl die Parteirollen in beiden Verfahren umgekehrt seien, verschiedene Ansprüche geltend gemacht würden und das eine Verfahren für das andere keine präjudizielle Wirkung haben könne; 3.) begründe die Schiedsklausel nur einen zusätzlichen Wahlgerichtsstand und 4.) begründe die Vereinbarung von verschiedenen Gerichtsständen für dasselbe Rechtsverhältnis Wahlgerichtsstände oder sei der Gerichtsstand, bei dem Ausschließlichkeit bestimmt worden sei (Vereinbarung B) maßgebend.
Bei den hier angeführten Fragen handelt es sich zum Teil um solche des Verfahrensrechtes, denen eine erhebliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, weshalb der Revisionsrekurs zulässig ist und den Beklagten gemäß den §§ 508 a Abs.2 und 521 a Abs.2 ZPO die Einbringung einer Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt wurde.
Die Beklagten haben daraufhin einen derartigen Schriftsatz eingebracht, in welchem sie die Bestätigung der Entscheidung der zweiten Instanz beantragen.
Der zulässige Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bevor die Fragen der Zuständigkeit und der Streitanhängigkeit beurteilt werden, ist von Amts wegen zu prüfen, ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl JBl 1990, 396).
Dies ist nach nunmehr herrschender Rechtsprechung der Fall, wenn eine ausreichende Inlandsbeziehung vorhanden ist. Das Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes bildet zwar grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen der inländischen Jurisdiktion, es reicht bei Fehlen einer Inlandsbeziehung allein aber nicht aus, die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen (SZ 55/95; SZ 59/205; SZ 60/277; JBl. 1990, 396 und JBl. 1991, 393 je mit zustimmender Besprechung von Pfersmann ua; Schwimann in JBl. 1984, 11; Hoyer in ZfRV 1983, 64). Ist das Tätigwerden eines inländischen Gerichtes durch Völkerrechtsnormen oder innerstaatlicher Normen nicht ausgeschlossen, dann ist die Begründung der Entscheidungsbefugnis eines inländischen Gerichtes auch durch Akte der Parteidisposition möglich (SZ 55/95).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien am selben Tag in Athen zwei in neugriechischer Sprache verfaßte Verträge abgeschlossen. Vertragspartner waren die Beklagten als Verkäufer und die Kläger als Käufer. Die Beklagten haben ihren Wohnsitz in Athen, aufgrund ihrer Namen kann wohl angenommen werden, daß es sich um Griechen handelt. Die Zweitklägerin ist eine in Österreich registrierte Gesellschaft, die Staatsangehörigkeit des Erstklägers ergibt sich aus dem Akt nicht, er hat jedenfalls einen griechischen Vor- und Familiennamen. Gegenstand der Vereinbarung Beilage A war der Kauf der Aktien einer griechischen Aktiengesellschaft, die Eigentümerin eines auf einer griechischen Insel befindlichen Hotels ist. Der Kaufpreis wurde nach Art.II dieser Vereinbarung in Drachmen vereinbart. In Art.X der Vereinbarung ist festgehalten, daß griechisches Recht anzuwenden ist und jede Streitigkeit, Anfechtung oder Verzicht auf diese bzw. in bezug auf die vorliegende Vereinbarung durch ein Schiedsgericht entschieden wird, wobei das Schiedsgerichtsverfahren in Athen stattfindet. Aus den durch die Vereinbarung A) geschaffenen Rechtsbeziehungen der Parteien ergibt sich daher keinerlei Anhaltspunkt für eine Nahebeziehung zum Inland. Eine Parteidisposition, aus der sich die Begründung der Entscheidungsbefugnis eines österreichischen Gerichtes ergeben würde, enthält die Vereinbarung A) nicht, aus der Vereinbarung der Anwendung griechischen Rechts und eines in Athen durchzuführenden Schiedsgerichtsverfahrens ergibt sich vielmehr das Gegenteil.
Aus der Vereinbarung B) ergeben sich wohl insofern gewisse Inlandsbeziehungen, als der Betrag, der als Gegenleistung für das Konkurrenzverbot festgesetzt ist, in österreichischen Schilling festgelegt ist, diese Vereinbarung den österreichischen Gesetzen unterliegt und die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte Wiens vereinbart wurde. Dies ist jedoch für die Frage, ob für den vorliegenden Rechtsstreit die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, ohne Bedeutung. Die Kläger leiten ihre Forderung auf Bezahlung von S 10 Mill. daraus ab, daß das Hotel Mängel aufweist, deren Behebung und Feststellung einen Aufwand in dieser Höhe erfordere. Dieser Anspruch kann nur aus der Vereinbarung A) (Kaufvertrag) abgeleitet werden, denn mit dem Konkurrenzverbot, das Gegenstand der Vereinbarung B) ist, steht die geltend gemachte Forderung in keinem Zusammenhang. Wohl wurde in B) vereinbart, daß die Kläger berechtigt sind, die im vorliegenden Vertrag vorgesehene Zahlung einzustellen, falls die Beklagten ihre im vorliegenden oder im Kaufvertrag vorgesehenen Verpflichtungen nicht einhalten sollten. In diesem Rechtsstreit geht es aber nicht darum, ob die Kläger aufgrund der Vereinbarung
B) die Bezahlung eines Teiles des Kaufpreises verweigern dürfen,
sondern die Kläger begehren von den Beklagten Zahlung wegen am Hotel vorhandener Mängel. Dieses Begehren kann aber - wie schon ausgeführt - nur auf die Vereinbarung A) gegründet werden.
Daß ein inländischer Gerichtsstand im allgemeinen für sich allein zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ausreicht, wurde bereits ausgeführt. Ob der Vermögensgerichtsstand, auf den sich die Kläger unter Hinweis auf die Bankgarantien beriefen, überhaupt gegeben ist und ob er für sich allein ausreichen würde, die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen (vgl RdW 1988, 133), kann dahingestellt bleiben, weil ein durch den Vermögensgerichtsstand allenfalls geschaffener Inlandsbezug durch die Vereinbarung eines im Ausland durchzuführenden Schiedsgerichtsverfahrens (entgegen der Ansicht der Kläger begründet die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes im Zweifel keine bloße Wahlzuständigkeit (vgl Fasching IV 712; 3 Ob 609/89) derart abgeschwächt würde, daß er auf keinen Fall hiezu ausreichen könnte.
Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht gegeben. Dies ist von Amts wegen wahrzunehmen, der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es hiezu nicht. Die Vorinstanzen haben daher die Klage im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Auf die Fragen der Zuständigkeit und der Streitanhängigkeit ist aus diesem Grund nicht mehr einzugehen.
2.) Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß, mit dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde:
Die einstweilige Verfügung wurde für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 14 Cg 57/90 des Handelsgerichtes Wien beantragt und erlassen. Infolge der Bestätigung der Zurückweisung der Klage ist dieses Verfahren rechtskräftig beendet. Damit fehlt den Klägern aber ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung der Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. Da eine Beschwer auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel bestehen muß (JBl. 1963, 432; EvBl. 1975/267; EvBl. 1988/100 uva), ist der Revisionsrekurs unzulässig. Dieses Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, jene über die Kosten der Beantwortung des ordentlichen Revisionsrekurses überdies auf den §§ 402 Abs 2 und 78 EO.
Anmerkung
E26465European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0020OB00530.91.0626.000Dokumentnummer
JJT_19910626_OGH0002_0020OB00530_9100000_000