Norm
JN §104 ARechtssatz
Auch wenn in der Vereinbarung nicht ein bestimmtes einzelnes Gericht genannt wird, wohl aber mit genügender Bestimmtheit angegeben wird, inwieweit die Parteien von den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln abgehen wollen, haben sie sich durch die Vereinbarung "einem an sich nicht zuständigen Gericht unterworfen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046834Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009