Norm
AußStrG §2 Abs2 Z4 ERechtssatz
Sind nicht alle Miteigentümer an einem Verfahren nach § 835 ABGB beteiligt, dann hat der Außerstreitrichter den (die) Antragsteller zur Beiziehung der übrigen Miteigentümer anzuleiten. Eine amtswegige Einbeziehung - ohne Parteienantrag - ist unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119568Dokumentnummer
JJR_20041012_OGH0002_0010OB00016_04S0000_001