RS OGH 2004/10/12 1Ob16/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2004
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z4 E
ABGB §835 D
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Sind nicht alle Miteigentümer an einem Verfahren nach § 835 ABGB beteiligt, dann hat der Außerstreitrichter den (die) Antragsteller zur Beiziehung der übrigen Miteigentümer anzuleiten. Eine amtswegige Einbeziehung - ohne Parteienantrag - ist unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119568

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0010OB00016_04S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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