Norm
KartG 1988 §43Rechtssatz
In dem gemäß § 43 KartG außerstreitigen Kartellverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Dieser enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag zu behaupten. Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos auszudehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117902Im RIS seit
23.07.2003Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018