Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7Rechtssatz
§ 126 AußStrG 1854 betrifft aber nur den Streit um das Erbrecht, nicht aber einen Streit um ein Vermächtnis. Wird die Gültigkeit eines Legats bestritten, kommt nur eine sinngemäße Anwendung von § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG 1854 in Betracht, wobei allerdings keine Parteirollen zuzuweisen sind. Auch eine Frist zur Klagseinbringung ist nicht zu setzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vermächtnis; Legat; Verweisung auf den Rechtsweg; Verlassenschaftsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:RES0000102Dokumentnummer
JJR_20060828_LG00309_01300R00162_06F0000_001