Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Individualansprüche gegen den Verlassenschaftskurator können nicht im Rechnungslegungsverfahren erhoben werden, sondern sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Insofern liegt Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117036Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
18.01.2018