Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5Rechtssatz
Auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten außerstreitigen Unterhaltsbemessungsverfahren gilt - außer bei Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 91 Abs 4 WTBG - das Recht des Wirtschaftstreuhänders zur Zeugnisverweigerung aufgrund seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht. Deshalb ist ein Auftrag des Pflegschaftsgerichtes an den Wirtschaftstreuhänder zur Beantwortung von Fragen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2001:RFE0000062Dokumentnummer
JJR_20011003_LG00929_00100R00247_01H0000_001