Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IBRechtssatz
Der formelle Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG führte ohne einschränkende Auslegung zu einer vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewünschten uferlosen Anerkennung von Verfahrensparteien. § 2 Abs 1 Z 1 AußStrG muss daher im Zusammenhang mit § 2 Abs 2 gelesen werden, wonach derjenige nicht Partei ist, der eine Tätigkeit des Gerichts offensichtlich nur anregt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123812Im RIS seit
10.08.2008Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015