Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 FRechtssatz
Das gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, also auch die Frage der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens. Grundlage dieser Prüfung ist die von der übertragenden Muttergesellschaft gemäß § 220 Abs 3 AktG aufzustellende Schlußbilanz. Das allein vorgelegte erste Blatt der Schlussbilanz der Muttergesellschaft reicht keineswegs aus, um dem Firmenbuchgericht Klarheit über den Wert (Buchwert) des übertragenen Vermögens zu verschaffen. Dieser Wert besteht im Wesentlichen aus den auf der Aktivseite unter dem Punkt Finanzanlagen ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Unternehmen. Wieviel davon auf den von der Muttergesellschaft gehaltenen Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft entfällt, ist völlig unklar und keineswegs durch die im Firmenbuch eines anderen Gerichtes erliegenden Urkunden notorisch. Es ist vielmehr die komplette und von einem Abschlussprüfer geprüfte Schlussbilanz vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112749Im RIS seit
11.12.1999Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013