RS OGH 1999/11/11 6Ob4/99b, 6Ob121/00p, 6Ob111/02w, 6Ob70/03t, 6Ob226/09t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F
AußStrG 2005 §16 Abs1
AktG §225a
FBG §15

Rechtssatz

Das gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, also auch die Frage der Werthaltigkeit des übertragenen Vermögens. Grundlage dieser Prüfung ist die von der übertragenden Muttergesellschaft gemäß § 220 Abs 3 AktG aufzustellende Schlußbilanz. Das allein vorgelegte erste Blatt der Schlussbilanz der Muttergesellschaft reicht keineswegs aus, um dem Firmenbuchgericht Klarheit über den Wert (Buchwert) des übertragenen Vermögens zu verschaffen. Dieser Wert besteht im Wesentlichen aus den auf der Aktivseite unter dem Punkt Finanzanlagen ausgewiesenen Anteilen an verbundenen Unternehmen. Wieviel davon auf den von der Muttergesellschaft gehaltenen Geschäftsanteil an der Tochtergesellschaft entfällt, ist völlig unklar und keineswegs durch die im Firmenbuch eines anderen Gerichtes erliegenden Urkunden notorisch. Es ist vielmehr die komplette und von einem Abschlussprüfer geprüfte Schlussbilanz vorzulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 4/99b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 4/99b
    Veröff: SZ 72/172
  • 6 Ob 121/00p
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 121/00p
    nur: Das gemäß § 225a Abs 1 AktG für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat im Rahmen seiner sich aus § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebenden amtswegigen Prüfpflicht die Eintragungsvoraussetzungen in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. (T1); Beisatz: Das für die Eintragung der Verschmelzung zuständige Firmenbuchgericht hat allfällige Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften wie das Verbot der Einlagenrückgewähr wahrzunehmen. (T2)
  • 6 Ob 111/02w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 111/02w
    Vgl auch
  • 6 Ob 70/03t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 70/03t
    Vgl; Beisatz: Bei einer Verschmelzung sind die §§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 220 Abs 3 AktG für die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft die Vorschriften des HGB über den Jahresabschluss sinngemäß anzuwenden. (T3)
  • 6 Ob 226/09t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 226/09t
    nur T1; Beisatz: Die materielle Prüfungspflicht besteht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. (T4); Beisatz: Soweit es um Eintragungen in das österreichische Firmenbuch und das diesem vorgelagerten Eintragungsverfahren geht, haben die österreichischen Firmenbuchgerichte jedenfalls österreichisches Recht und damit auch den innerstaatlichen, im Vergleich zum ausländischen Recht möglicherweise strengeren Prüfungsmaßstab anzuwenden. (T5); Veröff: SZ 2010/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112749

Im RIS seit

11.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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