RS OGH 1999/11/11 6Ob4/99b, 6Ob165/04i (6Ob166/04m), 6Ob235/07p, 6Ob236/07k, 6Ob267/08w, 6Ob226/09t

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F
AktG §225a
AktG §226
AktG §227
FBG §15
UmwG §5 Abs5

Rechtssatz

Diese Gläubigerschutzbestimmungen sind keine abschließende Regelung. Sie greifen erst nach Rechtswirksamkeit der Verschmelzung ein und entbinden das Gericht nicht von der vorherigen Prüfung der Zulässigkeit der Verschmelzung nach dem Kapitalerhaltungsgrundsatz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112747

Im RIS seit

11.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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