RS OGH 2001/4/12 8Ob27/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2001
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H1

Rechtssatz

Eine Verweisung auf den streitigen Rechtsweg nach § 2 Abs 2 Z 7 AußstrG kann nur dort Platz greifen, wo die Hauptfrage im außerstreitigen Rechtsweg zu entscheiden ist, aber etwa von der "Erörterung streitiger Rechtsfragen ........" abhängig ist. Voraussetzung für eine solche Verweisung ist die prinzipielle Zuständigkeit des Außerstreitrichters für die Entscheidung der Hauptfrage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115389

Dokumentnummer

JJR_20010412_OGH0002_0080OB00027_01F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten