RS OGH 2000/12/14 6Ob277/00d, 6Ob329/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG §93 ff

Rechtssatz

Die im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses erfolgte Bestellung von Sachverständigen und Festlegung des Umfanges der Schätzung dienen der von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Sie sind vergleichbar mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss, mit dem der Sachverständigenbeweis beschlossen und das Beweisthema festgelegt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114582

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0060OB00277_00D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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