Norm: AußStrG §178AußStrG §179
Rechtssatz: Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. So... mehr lesen...
Norm: AußStrG §179
Rechtssatz: Ein Größenschluss ergibt, dass diejenigen, die nicht einmal zur Antragstellung nach § 179 AußStrG legitimiert sind, umso weniger berechtigt sind, Beweisanträge zur Vorbereitung eines derartigen Antrags zu stellen. Entscheidungstexte 3 Ob 96/00i Entscheidungstext OGH 29.11.2000 3 Ob 96/00i Veröff: SZ 73/189 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §105 Abs1AußStrG §179AußStrG §180
Rechtssatz: Aus § 179 in Verbindung mit § 105 AußStrG geht hervor, daß nur dann, wenn ein neues Aktivvermögen hervorkommt, eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen ist. Kommt nur eine neue Passivpost hervor, hat keine Nachtragsabhandlung zu erfolgen (NZ 1935, 20). Darf nämlich schon bei der (Hauptabhandlung)Abhandlung mit der Aufnahme von Passiva keine besondere Verfahrensverzögerung verbunden sein (... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 CAußStrG §105AußStrG §179
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde ist nicht an die im Inventar ausgewiesenen Werte gebunden, weil es sich dabei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen. Entscheidungstexte 10 Ob 8... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs1 C2d7AußStrG §179
Rechtssatz: Der Umstand, ob es im konkreten Einzelfall hinreichend bescheinigt ist, daß ein zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Erblassers gewesenes Vermögen nachträglich zum Vorschein gekommen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. Entscheidungstexte 9 Ob 1529/95 Entscheidungstext OGH 29.03.1995 9 Ob 1529/95 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E5AußStrG §114AußStrG §179
Rechtssatz: Keine Rekurslegitimation des Inhabers von Sparbüchern gegen den Beschluß auf Einleitung der Nachtragsabhandlung, der Zuweisung der Sparbücher an die Testamentserbin und der Berichtigung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses. Entscheidungstexte 1 Ob 613/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 613/94 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §179
Rechtssatz: Durch die Nachtragsabhandlung, in der weder eine neuerliche Erbserklärung abzugeben ist, noch eine weitere Einantwortung stattfindet und in der das Inventur bzw das eidesstättige Vermögensbekenntnis lediglich zu ergänzen ist, wird das neu hervorgekommene Verlassenschaftsvermögen dem Erben auch nur auf der Grundlage der schon verfügten Einantwortung zugewiesen, sodaß der Erbe in Wahrheit damit keinerlei Änderung in... mehr lesen...
Norm: AußStrG §97 CAußStrG §179
Rechtssatz: Die Einbeziehung von Gegenständen in das Abhandlungsverfahren oder in eine Nachtragsabhandlung schafft gegen denjenigen, der sein Eigentum oder seinen Besitz daran behauptet, keineswegs eine Vermutung, daß dem nicht so sei. Entscheidungstexte 1 Ob 613/94 Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 613/94 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §179
Rechtssatz: Es ist (bei früherem eidesstättigen Vermögensbekenntnis) auch kein neues Inventar zu errichten. Entscheidungstexte 3 Ob 530/84 Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 530/84 NZ 1985,54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008429 Dokumentnummer JJR_198... mehr lesen...
Norm: AußStrG §179AußStrG 2005 §183AußStrG §183 Abs2
Rechtssatz: Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung ist es Sache des Antragstellers zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand (hier: Sparbuch) Nachlassvermögen ist. Entscheidungstexte 3 Ob 530/84 Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 530/84 Veröff: NZ 1985,54 1 Ob 613/94... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG §179
Rechtssatz: Kommt nach der iure crediti Überlassung neues Vermögen hervor, ist nicht nach § 179 AußStrG vorzugehen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das neue Vermögen die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens rechtferigt. Bejahendenfalls haben die Gläubiger, wenn ihre Forderungen durch die Überlassung an Zahlungsstatt nicht voll befriedigt wurden, das Recht, ihre rechtlichen Ansprüche geltend zu machen. Sollte sic... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §179
Rechtssatz: Die Auslegung des § 179 AußStrG dahin, daß die irrtümliche Einbeziehung von nicht zum Nachlaßvermögen gehörigen Gegenständen in das Abhandlungsverfahren dem Auffinden vorher nicht bekannten Vermögens nicht gleichzuhalten sei, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 7 Ob 822/76 Entscheidungstext OGH 13.01.1977 7 Ob 822/7... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E1AußStrG §179
Rechtssatz: Wer in Kenntnis des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung keine Erbserklärung abgegeben hat, ist nach erfolgter rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses auch dann, wenn er darin als Erbe eingesetzt worden sein sollte, nur dann berechtigt, die nach § 179 AußStrG ergangenen Verfügungen des Erstgerichtes zu bekämpfen, wenn durch diese in seine Interessensphäre eingegriffen worden wäre. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §179Krnt HöfeG §14a
Rechtssatz: Die Auffassung, daß die Veräußerung von Liegenschaftszubehör nicht zu einer Nachtragserbteilung führen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 1 Ob 162/71 Entscheidungstext OGH 24.06.1971 1 Ob 162/71 Veröff: NZ 1972,202 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §97 CAußStrG §179
Rechtssatz: Ob die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und die Erlassung der Einantwortungsurkunde unter Vorbehalt einer nachträglichen Abhandlung für bestimmte noch fragliche Ansprüche des Nachlasses zulässig ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich. Entscheidungstexte 5 Ob 239/69 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §179BesatzungsschädenG §2 Abs2
Rechtssatz: Die Beurteilung, daß eine den Rechtsnachfolgen angebotene Entschädigungsleistung nach dem BesatzungsschädenG nachträglich hervorgekommenes Verlaßvermögen gemäß § 169 AußStrG darstelle, ist nicht offenbar gesetzwidrig, Entscheidungstexte 6 Ob 263/68 Entscheidungstext OGH 09.10.1968 6 Ob 263/68 Veröff: NZ... mehr lesen...
Norm: ABGB §531ABGB §1116aAußStrG §179
Rechtssatz: Die Erben, denen die Verlassenschaft nach dem Untervermieter eingeantwortet wurde, sind demnach entsprechend ihrer Erbquoten dem Untermieter gegenüber zur Einklagung des Untermietzinses aktiv legitimiert, und zwar unabhängig davon, ob die Untermietzinsforderung bei der Verlassenschaftsabhandlung eigens erwähnt wurde oder nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §97 CAußStrG §104AußStrG §179
Rechtssatz: Das Abhandlungsgericht hat gemäß den §§ 97, 104 AußStrG nur zu prüfen, welche Gegenstände in das Inventar aufzunehmen sind, darf jedoch über die Eigentumsfrage nicht entscheiden. Die gerichtlichen Amtshandlungen nach § 179 AußStrG haben sich auf die Ergänzung des Inventars zu beschränken. Die Zuweisung von (nachträglich hervorgekommenen) Rentenguthaben ins Eigentum ist da... mehr lesen...
Norm: AußStrG §179
Rechtssatz: Die Zuweisung eines nachträglich hervorgekommenen Vermögens an alle Einantwortungserben schließt die Klage eines Erben auf eine andere Verteilung dieses Vermögens nicht aus. Entscheidungstexte 7 Ob 69/66 Entscheidungstext OGH 27.04.1967 7 Ob 69/66 NZ 1969,58 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §179GEN ArtXII Abs2
Rechtssatz: Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zur Durchführung einer Nachtragsabhandlung nach einem im Jahre 1929 verstorbenen Erblasser. Entscheidungstexte 4 Ob 514/65 Entscheidungstext OGH 18.02.1965 4 Ob 514/65 Schlagworte 7.Gerichtsentlastungsnovelle BGBl Nr 6/1932 European ... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §177AußStrG §178AußStrG §179
Rechtssatz: Behauptet ein Erbe, daß eine Liegenschaft, auf die ein Miterbe oder ein Dritter einverleibt ist, dem Erblasser am Todestag gehört habe und deshalb in den Nachlaß falle, so kann er nach der Einantwortung sein Recht nur dadurch geltend machen, daß er, seinem anteil entsprechend, den Buchberechtigten auf Übertragung klagt. Unzulässig ist es, nach der Einantwortung Wiedereintragung des... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E5AußStrG §177AußStrG §179
Rechtssatz: Stellt sich nach der Einantwortung heraus, daß der Erblasser als Eigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch einverleibt war, so sind die Rechte auf den Erben bücherlich zu übertragen, ohne daß auf behauptete Rechte dritter Personen Bedacht genommen wird. Diesen steht dabei nicht die Befugnis zum Einschreiten beim Abhandlungsgericht, insbesondere nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu, v... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §174 C3AußStrG §179AußStrG §180
Rechtssatz: Wird nach Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Testamentserben festgestellt, daß dieser vor dem Erblasser gestorben ist und daher gemäß § 536 ABGB materiell nicht Erbe werden konnte, so kann die rechtskräftige Einantwortung nur mit einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB angefochten werden. Entscheidungstexte 7 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §179AußStrG 2005 §183
Rechtssatz: Die Tatsache, dass die Forderung dem Erben schon zur Zeit der Abhandlung bekannt war, schließt die Einleitung der nachträglichen Amtshandlungen im Sinne des § 179 AußStrG nicht aus. Entscheidungstexte 1 Ob 71/55 Entscheidungstext OGH 09.02.1955 1 Ob 71/55 5 Ob 107/73 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295ABGB §1323AußStrG §179
Rechtssatz: Klage auf Schadenersatz, der durch angeblichen Betrug des verstorbenen Vaters (Verschweigung der ehelichen Gütergemeinschaft) dem Kläger entstanden ist, ist möglich. Bei Untunlichkeit der Wiederherstellung des vorigen Zustandes kann Ersatz des Schadens in Geld verlangt werden, der durch Unterbleiben der Nachlaßabhandlung entstanden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E5AußStrG §179
Rechtssatz: Ein Verlassenschaftsgläubiger kann nicht die Eröffnung einer Nachtragsabhandlung begehren. Sein gegen die meritorische Abweisung seines Antrages gerichtetes Rechtsmittel ist zurückzuweisen. Entscheidungstexte 1 Ob 58/54 Entscheidungstext OGH 10.03.1954 1 Ob 58/54 EvBl 1954/178 S 260 Eur... mehr lesen...
Norm: ABGB §806AußStrG §179
Rechtssatz: Hinsichtlich eines neu aufgefundenen Nachlaßvermögens kann eine neue Erbserklärung nur dann abgegeben werden, wenn ein Erbe auf den früher überschuldeten Nachlaß keinen Anspruch erhoben und daher keine Erbserklärung abgegeben oder sich nicht gemeldet hat. Wurde aber von den Erben zum ursprünglichen Nachlaß eine Erbserklärung abgegeben, so ist die Abgabe einer neuerlichen Erbserklärung unzulässig, die ursp... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1793.RStG §1
Rechtssatz: Eine Nichtigerklärung eines Entziehungsaktes und Rückstellungspflicht bezüglich eines Hauses nach Einantwortung, die nach Inkrafttreten des 3. RStG erfolgte, ist kein unbekanntes Verlassenschaftsvermögens im Sinne des § 179 AußStrG. Entscheidungstexte 3 Ob 835/53 Entscheidungstext OGH 07.01.1954 3 Ob 835/53 EvBl 1954/88 S 126 = SZ 27/2... mehr lesen...
Norm: ABGB §823AußStrG §1793.RStG §1
Rechtssatz: Weder nach dem Nichtigkeitsgesetz, noch nach dem Ersten RStG kann bei Hervorkommen neuer Erbansprüche nach rechtskräftiger Einantwortung ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Abhandlungsverfahren für nichtig erklärt und erneuert werden. Der Berechtigte kann seine Erbansprüche nur durch eine Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend machen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73AußStrG §154AußStrG §179
Rechtssatz: In die Verlassenschaftsabhandlung, die über ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen neu eröffnet wurde, darf nicht ein Nachlassvermögen einbezogen werden, das schon seinerzeit jure crediti eingeantwortet worden ist. Anmerkung Zum AußStrG 2003 Entscheidungstexte 2 Ob 194/33 Entscheidungstext OGH 22.03.1933 ... mehr lesen...