Norm
ABGB §823Rechtssatz
Weder nach dem Nichtigkeitsgesetz, noch nach dem Ersten RStG kann bei Hervorkommen neuer Erbansprüche nach rechtskräftiger Einantwortung ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Abhandlungsverfahren für nichtig erklärt und erneuert werden. Der Berechtigte kann seine Erbansprüche nur durch eine Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0008419Dokumentnummer
JJR_19480526_OGH0002_0030OB00147_4800000_001