Norm
AußStrG §179Rechtssatz
Durch die Nachtragsabhandlung, in der weder eine neuerliche Erbserklärung abzugeben ist, noch eine weitere Einantwortung stattfindet und in der das Inventur bzw das eidesstättige Vermögensbekenntnis lediglich zu ergänzen ist, wird das neu hervorgekommene Verlassenschaftsvermögen dem Erben auch nur auf der Grundlage der schon verfügten Einantwortung zugewiesen, sodaß der Erbe in Wahrheit damit keinerlei Änderung in seiner Rechtsstellung erfährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037097Dokumentnummer
JJR_19941123_OGH0002_0010OB00613_9400000_002