RS OGH 1994/11/23 1Ob613/94 (1Ob634/94), 10Ob89/98f, 3Ob96/00i

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

AußStrG §179

Rechtssatz

Durch die Nachtragsabhandlung, in der weder eine neuerliche Erbserklärung abzugeben ist, noch eine weitere Einantwortung stattfindet und in der das Inventur bzw das eidesstättige Vermögensbekenntnis lediglich zu ergänzen ist, wird das neu hervorgekommene Verlassenschaftsvermögen dem Erben auch nur auf der Grundlage der schon verfügten Einantwortung zugewiesen, sodaß der Erbe in Wahrheit damit keinerlei Änderung in seiner Rechtsstellung erfährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037097

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00613_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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