RS OGH 1998/3/17 10Ob89/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1998
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Norm

AußStrG §97 C
AußStrG §105
AußStrG §179

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist nicht an die im Inventar ausgewiesenen Werte gebunden, weil es sich dabei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109533

Dokumentnummer

JJR_19980317_OGH0002_0100OB00089_98F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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