Norm
AußStrG §97 CRechtssatz
Die Abgabenbehörde ist nicht an die im Inventar ausgewiesenen Werte gebunden, weil es sich dabei nicht um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung handelt. Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109533Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0100OB00089_98F0000_003