RS OGH 1954/1/7 3Ob835/53, 6Ob53/66, 1Ob304/71, 1Ob32/74, 7Ob546/77, 7Ob527/86, 6Ob699/86, 6Ob567/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §806
AußStrG §179

Rechtssatz

Hinsichtlich eines neu aufgefundenen Nachlaßvermögens kann eine neue Erbserklärung nur dann abgegeben werden, wenn ein Erbe auf den früher überschuldeten Nachlaß keinen Anspruch erhoben und daher keine Erbserklärung abgegeben oder sich nicht gemeldet hat. Wurde aber von den Erben zum ursprünglichen Nachlaß eine Erbserklärung abgegeben, so ist die Abgabe einer neuerlichen Erbserklärung unzulässig, die ursprüngliche Erbserklärung, die bereits vom Gericht angenommen wurde, berechtigt den Erben bereits an sich zur Empfangnahme des nachträglich aufgefundenen Nachlaßvermögens entsprechend seinem Erbanteil. Die einmal abgegebene Erbserklärung kann gemäß § 806 ABGB weder widerrufen noch kann auf sie nachträglich verzichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 835/53
    Entscheidungstext OGH 07.01.1954 3 Ob 835/53
    SZ 27/2 = EvBl 1954/88 S 126
  • 6 Ob 53/66
    Entscheidungstext OGH 16.02.1966 6 Ob 53/66
    MietSlg 18203
  • 1 Ob 304/71
    Entscheidungstext OGH 09.12.1971 1 Ob 304/71
    NZ 1973,77
  • 1 Ob 32/74
    Entscheidungstext OGH 10.04.1974 1 Ob 32/74
    EvBl 1974/268 S 576 = NZ 1975,27
  • 7 Ob 546/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 546/77
    nur: Hinsichtlich eines neu aufgefundenen Nachlaßvermögens kann eine neue Erbserklärung nur dann abgegeben werden, wenn ein Erbe auf den früher überschuldeten Nachlaß keinen Anspruch erhoben und daher keine Erbserklärung abgegeben oder sich nicht gemeldet hat. Wurde aber von den Erben zum ursprünglichen Nachlaß eine Erbserklärung abgegeben, so ist die Abgabe einer neuerlichen Erbserklärung unzulässig, die ursprüngliche Erbserklärung, die bereits vom Gericht angenommen wurde, berechtigt den Erben bereits an sich zur Empfangnahme des nachträglich aufgefundenen Nachlaßvermögens entsprechend seinem Erbanteil. (T1)
  • 7 Ob 527/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 527/86
    Auch
  • 6 Ob 699/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 6 Ob 699/86
    Auch; nur: Die einmal abgegebene Erbserklärung kann gemäß § 806 ABGB weder widerrufen noch kann auf sie nachträglich verzichtet werden. (T2)
  • 6 Ob 567/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 567/88
    Vgl auch; nur T2; Beisatz hier: Nicht offenbar gesetzwidrig. (T3) = ImmZ 1988,398
  • 7 Ob 2398/96i
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2398/96i
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008426

Dokumentnummer

JJR_19540107_OGH0002_0030OB00835_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten