RS OGH 1964/6/24 7Ob179/64, 2Ob155/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1964
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Norm

ABGB §823
AußStrG §177
AußStrG §178
AußStrG §179

Rechtssatz

Behauptet ein Erbe, daß eine Liegenschaft, auf die ein Miterbe oder ein Dritter einverleibt ist, dem Erblasser am Todestag gehört habe und deshalb in den Nachlaß falle, so kann er nach der Einantwortung sein Recht nur dadurch geltend machen, daß er, seinem anteil entsprechend, den Buchberechtigten auf Übertragung klagt. Unzulässig ist es, nach der Einantwortung Wiedereintragung des Erblassers und Fortsetzung der Verlassenschaftabhandlung zu verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008353

Dokumentnummer

JJR_19640624_OGH0002_0070OB00179_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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