Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Ein Verlassenschaftsgläubiger kann nicht die Eröffnung einer Nachtragsabhandlung begehren. Sein gegen die meritorische Abweisung seines Antrages gerichtetes Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006622Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0010OB00058_5400000_001