Norm
AußStrG §9 E5Rechtssatz
Stellt sich nach der Einantwortung heraus, daß der Erblasser als Eigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch einverleibt war, so sind die Rechte auf den Erben bücherlich zu übertragen, ohne daß auf behauptete Rechte dritter Personen Bedacht genommen wird. Diesen steht dabei nicht die Befugnis zum Einschreiten beim Abhandlungsgericht, insbesondere nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu, vielmehr haben sie ihre Ansprüche gegen den Erben im Rechtsweg geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0006628Dokumentnummer
JJR_19640428_OGH0002_0070OB00128_6400000_001