RS OGH 1964/4/28 7Ob128/64

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Veröffentlicht am 28.04.1964
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Norm

AußStrG §9 E5
AußStrG §177
AußStrG §179

Rechtssatz

Stellt sich nach der Einantwortung heraus, daß der Erblasser als Eigentümer einer Liegenschaft im Grundbuch einverleibt war, so sind die Rechte auf den Erben bücherlich zu übertragen, ohne daß auf behauptete Rechte dritter Personen Bedacht genommen wird. Diesen steht dabei nicht die Befugnis zum Einschreiten beim Abhandlungsgericht, insbesondere nicht zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu, vielmehr haben sie ihre Ansprüche gegen den Erben im Rechtsweg geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 128/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 7 Ob 128/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0006628

Dokumentnummer

JJR_19640428_OGH0002_0070OB00128_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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