Norm
AußStrG §179Rechtssatz
Ein Größenschluss ergibt, dass diejenigen, die nicht einmal zur Antragstellung nach § 179 AußStrG legitimiert sind, umso weniger berechtigt sind, Beweisanträge zur Vorbereitung eines derartigen Antrags zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114531Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030OB00096_00I0000_002