RS OGH 2000/11/29 3Ob96/00i

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Norm

AußStrG §179

Rechtssatz

Ein Größenschluss ergibt, dass diejenigen, die nicht einmal zur Antragstellung nach § 179 AußStrG legitimiert sind, umso weniger berechtigt sind, Beweisanträge zur Vorbereitung eines derartigen Antrags zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114531

Dokumentnummer

JJR_20001129_OGH0002_0030OB00096_00I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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