RS OGH 1994/11/23 1Ob613/94 (1Ob634/94), 1Ob152/98d, 7Ob281/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

AußStrG §97 C
AußStrG §179

Rechtssatz

Die Einbeziehung von Gegenständen in das Abhandlungsverfahren oder in eine Nachtragsabhandlung schafft gegen denjenigen, der sein Eigentum oder seinen Besitz daran behauptet, keineswegs eine Vermutung, daß dem nicht so sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037098

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00613_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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