Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Ob die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens und die Erlassung der Einantwortungsurkunde unter Vorbehalt einer nachträglichen Abhandlung für bestimmte noch fragliche Ansprüche des Nachlasses zulässig ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099330Dokumentnummer
JJR_19691022_OGH0002_0050OB00239_6900000_001