Norm
AußStrG §73Rechtssatz
In die Verlassenschaftsabhandlung, die über ein nachträglich hervorgekommenes Nachlassvermögen neu eröffnet wurde, darf nicht ein Nachlassvermögen einbezogen werden, das schon seinerzeit jure crediti eingeantwortet worden ist.
Anmerkung
Zum AußStrG 2003Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0007672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020