Norm
AußStrG §179Rechtssatz
Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung ist es Sache des Antragstellers zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand (hier: Sparbuch) Nachlassvermögen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008416Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021