RS OGH 1968/10/8 8Ob238/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1968
beobachten
merken

Norm

ABGB §531
ABGB §1116a
AußStrG §179

Rechtssatz

Die Erben, denen die Verlassenschaft nach dem Untervermieter eingeantwortet wurde, sind demnach entsprechend ihrer Erbquoten dem Untermieter gegenüber zur Einklagung des Untermietzinses aktiv legitimiert, und zwar unabhängig davon, ob die Untermietzinsforderung bei der Verlassenschaftsabhandlung eigens erwähnt wurde oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 238/68
    Entscheidungstext OGH 08.10.1968 8 Ob 238/68
    MietSlg 20179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008412

Dokumentnummer

JJR_19681008_OGH0002_0080OB00238_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten