Norm
ABGB §531Rechtssatz
Die Erben, denen die Verlassenschaft nach dem Untervermieter eingeantwortet wurde, sind demnach entsprechend ihrer Erbquoten dem Untermieter gegenüber zur Einklagung des Untermietzinses aktiv legitimiert, und zwar unabhängig davon, ob die Untermietzinsforderung bei der Verlassenschaftsabhandlung eigens erwähnt wurde oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008412Dokumentnummer
JJR_19681008_OGH0002_0080OB00238_6800000_001