Norm
ABGB §823Rechtssatz
Wird nach Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Testamentserben festgestellt, daß dieser vor dem Erblasser gestorben ist und daher gemäß § 536 ABGB materiell nicht Erbe werden konnte, so kann die rechtskräftige Einantwortung nur mit einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008370Dokumentnummer
JJR_19620704_OGH0002_0070OB00099_6200000_001