Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Klage auf Schadenersatz, der durch angeblichen Betrug des verstorbenen Vaters (Verschweigung der ehelichen Gütergemeinschaft) dem Kläger entstanden ist, ist möglich. Bei Untunlichkeit der Wiederherstellung des vorigen Zustandes kann Ersatz des Schadens in Geld verlangt werden, der durch Unterbleiben der Nachlaßabhandlung entstanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008421Dokumentnummer
JJR_19540429_OGH0002_0020OB00282_5400000_001