Norm
AußStrG §179Rechtssatz
Die Zuweisung eines nachträglich hervorgekommenen Vermögens an alle Einantwortungserben schließt die Klage eines Erben auf eine andere Verteilung dieses Vermögens nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008422Dokumentnummer
JJR_19670427_OGH0002_0070OB00069_6600000_001