Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Wer in Kenntnis des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung keine Erbserklärung abgegeben hat, ist nach erfolgter rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses auch dann, wenn er darin als Erbe eingesetzt worden sein sollte, nur dann berechtigt, die nach § 179 AußStrG ergangenen Verfügungen des Erstgerichtes zu bekämpfen, wenn durch diese in seine Interessensphäre eingegriffen worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006382Dokumentnummer
JJR_19740410_OGH0002_0010OB00032_7400000_001