RS OGH 1974/4/10 1Ob32/74

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Veröffentlicht am 10.04.1974
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Norm

AußStrG §9 E1
AußStrG §179

Rechtssatz

Wer in Kenntnis des Inhaltes einer letztwilligen Verfügung keine Erbserklärung abgegeben hat, ist nach erfolgter rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses auch dann, wenn er darin als Erbe eingesetzt worden sein sollte, nur dann berechtigt, die nach § 179 AußStrG ergangenen Verfügungen des Erstgerichtes zu bekämpfen, wenn durch diese in seine Interessensphäre eingegriffen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/74
    Entscheidungstext OGH 10.04.1974 1 Ob 32/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0006382

Dokumentnummer

JJR_19740410_OGH0002_0010OB00032_7400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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