Norm
AußStrG §105 Abs1Rechtssatz
Aus § 179 in Verbindung mit § 105 AußStrG geht hervor, daß nur dann, wenn ein neues Aktivvermögen hervorkommt, eine Nachtragsabhandlung vorzunehmen ist. Kommt nur eine neue Passivpost hervor, hat keine Nachtragsabhandlung zu erfolgen (NZ 1935, 20). Darf nämlich schon bei der (Hauptabhandlung)Abhandlung mit der Aufnahme von Passiva keine besondere Verfahrensverzögerung verbunden sein (§ 105 Abs 1 AußStrG), so besteht erst recht keine Veranlassung für eine selbständige Nachtragsabhandlung ausschließlich aufgrund nachträglich behaupteter Passiva. Diese Wertung steht auch im Einklang mit § 180 AußStrG, wonach nicht einmal im Falle einer nachträglich aufgefundenen letzten Willenserklärung eine neuerliche Abhandlung stattzufinden hat (NZ 1935, 20).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109532Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0100OB00089_98F0000_002