RS OGH 1970/10/28 6Ob261/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1970
beobachten
merken

Norm

ABGB §809
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Transmissare haben, da ihnen kein unmittelbares Erbrecht nach dem Erblasser zusteht, die ihnen angefallene Erbschaft durch ihre ruhende Verlassenschaft (= Verlassenschaft nach dem nachverstorbenen Erben) anzutreten. Ist diese zweite Abhandlung jedoch vor der ersten beendet, so wird der erste Nachlaß unmittelbar den Erbeserben eingeantwortet. Die Rechtsansicht, daß diesfalls eine längst nicht mehr bestehende Verlassenschaft nach dem Erben auftreten müßte, ist offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099155

Dokumentnummer

JJR_19701028_OGH0002_0060OB00261_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten