Norm
ABGB §809Rechtssatz
Transmissare haben, da ihnen kein unmittelbares Erbrecht nach dem Erblasser zusteht, die ihnen angefallene Erbschaft durch ihre ruhende Verlassenschaft (= Verlassenschaft nach dem nachverstorbenen Erben) anzutreten. Ist diese zweite Abhandlung jedoch vor der ersten beendet, so wird der erste Nachlaß unmittelbar den Erbeserben eingeantwortet. Die Rechtsansicht, daß diesfalls eine längst nicht mehr bestehende Verlassenschaft nach dem Erben auftreten müßte, ist offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099155Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0060OB00261_7000000_001