Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Eine ausdrückliche Bestimmung, daß bei Rücknahme des Entmündigungsantrages das Verfahren eingestellt werden müßte, gibt es, was das Verfahren wegen Geisteskrankheit ebenso wie wegen Geistesschwäche betrifft, nicht. Im Gegenteil. § 25 EntmO sieht in diesen Fällen die Durchführung des Verfahrens auch von Amts wegen vor, ohne daß es dazu besonderer Voraussetzungen, etwa des öffentlichen Interesses an der Entmündigung oder einer Beteiligung der StA bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0087713Dokumentnummer
JJR_19690910_OGH0002_0060OB00185_6900000_001