RS OGH 1969/9/10 6Ob185/69 (6Ob186/69)96

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Veröffentlicht am 10.09.1969
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Norm

AußStrG §16 BIII2g
EntmO §25

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Bestimmung, daß bei Rücknahme des Entmündigungsantrages das Verfahren eingestellt werden müßte, gibt es, was das Verfahren wegen Geisteskrankheit ebenso wie wegen Geistesschwäche betrifft, nicht. Im Gegenteil. § 25 EntmO sieht in diesen Fällen die Durchführung des Verfahrens auch von Amts wegen vor, ohne daß es dazu besonderer Voraussetzungen, etwa des öffentlichen Interesses an der Entmündigung oder einer Beteiligung der StA bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 185/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 6 Ob 185/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0087713

Dokumentnummer

JJR_19690910_OGH0002_0060OB00185_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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