RS OGH 1970/12/2 5Ob269/70, 8Ob125/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1970
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Norm

AußStrG §16 A2
AußStrG 2005 §39

Rechtssatz

Auch im Außerstreitverfahren sind die Gründe einer Entscheidung zur Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen. Daher liegt keine Bestätigung der Entscheidung des Erstrichters vor, wenn dieser einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages abweist, das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs aber mit der Begründung keine Folge gibt, dass dem Herabsetzungsantrag die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegenstehe, weil sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0084935

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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