Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Frage, ob der Kommanditist das ihm durch § 166 HGB eingeräumte Recht infolge zuteil gewordener Aufklärungen des sowohl für die Gesellschaft als auch für den Kommanditisten tätig gewordenen Wirtschaftsprüfers (selbst wenn angenommen wird, daß er auf Grund dieser Aufklärungen die Bilanzen als richtig und vollständig anerkannt hat) konsumiert bzw darauf verzichtet hat, ist im Gesetz keineswegs ausdrücklich und so klar gelöst, daß in dieser Hinsicht kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0087439Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0010OB00207_7000000_001