RS OGH 1970/4/14 4Ob532/70, 6Ob569/81, 1Ob657/84, 8Ob602/84, 8Ob635/84, 4Ob573/87, 7Ob212/04h, 10Ob6

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Veröffentlicht am 14.04.1970
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Norm

AußStrG §16 BII3b

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob die Aussagen von vernommenen Personen die Feststellung bestimmter Tatsachen rechtfertigen oder dazu andere Auskunftspersonen noch gehört werden sollen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Rahmen eines ao Revisionsrekurses nicht angefochten werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0007533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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