Norm
AußStrG §16 BII3bRechtssatz
Die Beurteilung, ob die Aussagen von vernommenen Personen die Feststellung bestimmter Tatsachen rechtfertigen oder dazu andere Auskunftspersonen noch gehört werden sollen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Rahmen eines ao Revisionsrekurses nicht angefochten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0007533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2010