RS OGH 1970/3/31 1Ob26/70, 1Ob90/71, 5Ob158/71, 5Ob287/71, 8Ob293/71, 4Ob382/71, 7Ob70/72, 6Ob261/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1970
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Norm

AußStrG §16 BII2l
AußStrG 2005 §57 Z1
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1 AIA6
ZPO §477 Abs1 Z9 D9

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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