Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Ein unmündiges Kind hat im Verfahren nach § 142 ABGB keine Beteiligtenstellung. Es begründet daher keine Nichtigkeit, wenn ein solches Kind nicht darüber gehört wird, bei welchem Elternteil es in Pflege und Erziehung verbleiben will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0006268Dokumentnummer
JJR_19701202_OGH0002_0050OB00279_7000000_001