RS OGH 1969/7/1 8Ob121/69, 6Ob228/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1969
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Norm

AußStrG §16 BIII2b
AußStrG §16 BIII2c

Rechtssatz

Da der Grundsatz, daß der Unterhalt des ehelichen Kindes im Haushalt des Vaters in natura zu leisten ist, lediglich als Rechtssatz aus den §§ 144, 145 ABGB abgeleitet ist, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen, wenn dem Vater ein monatlicher, in Geld zu leistender Unterhalt für den in seinem Haushalt lebenden Sohn aufgetragen wurde. Desgleichen liegt keine offenbare Gesetzwidrigkeit vor, wenn in analoger Anwendung des § 271 ABGB in einem solchen Fall die Mutter als Sachwalterin zur Hereinbringung dieses Unterhaltsbetrages bestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 121/69
    Entscheidungstext OGH 01.07.1969 8 Ob 121/69
  • 6 Ob 228/69
    Entscheidungstext OGH 01.10.1969 6 Ob 228/69
    nur: Da der Grundsatz, daß der Unterhalt des ehelichen Kindes im Haushalt des Vaters in natura zu leisten ist, lediglich als Rechtssatz aus den §§ 144, 145 ABGB abgeleitet ist, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen, wenn dem Vater ein monatlicher, in Geld zu leistender Unterhalt für den in seinem Haushalt lebenden Sohn aufgetragen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086937

Dokumentnummer

JJR_19690701_OGH0002_0080OB00121_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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