Norm
AußStrG §16 BIII2bRechtssatz
Da der Grundsatz, daß der Unterhalt des ehelichen Kindes im Haushalt des Vaters in natura zu leisten ist, lediglich als Rechtssatz aus den §§ 144, 145 ABGB abgeleitet ist, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen, wenn dem Vater ein monatlicher, in Geld zu leistender Unterhalt für den in seinem Haushalt lebenden Sohn aufgetragen wurde. Desgleichen liegt keine offenbare Gesetzwidrigkeit vor, wenn in analoger Anwendung des § 271 ABGB in einem solchen Fall die Mutter als Sachwalterin zur Hereinbringung dieses Unterhaltsbetrages bestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0086937Dokumentnummer
JJR_19690701_OGH0002_0080OB00121_6900000_001