Norm: ZPO §235 Abs5 BAO §53 Abs4
Rechtssatz: Die für die Richtigstellung der Parteibezeichnung geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine Person außerhalb eines Verfahrens unrichtig bezeichnet wird. Die unrichtige Bezeichnung lässt die Wirksamkeit von Rechtshandlungen unberührt, wenn für die beteiligten Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststeht, um wen es sich handelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §904 IABGB §914 IIIfABGB §1380 HABGB §1412ZPO §204 E1AO §53 Abs4KO §156 Abs4KSchG §13VersVG §39a
Rechtssatz: Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 K... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4
Rechtssatz: Die befreiende Wirkung des Ausgleiches bezieht sich nur auf die Ausgleichsschuld, nicht aber auf früher bestandene und durch Teilzahlung getilgte höhere Verbindlichkeiten. Es kommt daher auch nicht zu einer Anrechnung auf die Quote, wenn vor Eröffnung des Ausgleiches (Teil) Zahlung auf die (titulierte) Forderung erfolgte. Entscheidungstexte 3 Ob 44/92 Ent... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4
Rechtssatz: Die Befreiung des Schuldners von einem Teil seiner Lasten - die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter - gewähren die Ausgleichsgläubiger unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Ausgleich pünktlich und vollständig erfüllt wird; die Forderung gilt allerdings mit dem Bruchteil als getilgt, mit dem die Quote getilgt ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs3AO §53 Abs4
Rechtssatz: § 53 Abs 3 AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, dass über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkei... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4AO §66 Abs1
Rechtssatz: Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch noch nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens infolge der Ausgleichsbestätigung gestellt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4EO §36
Rechtssatz: Exekutionen, soweit sie zur Hereinbringung der noch nicht bezahlten und erst nach Terminverlust fälligen Ausgleichsquote geführt werden, sind unzulässig, wenn die für die Fälligkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen noch nicht eingetreten sind und daher der Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO erfüllt ist. Entscheidungstexte 3 Ob 28/91 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs1AO §53 Abs4KO §156
Rechtssatz: Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß § 53 Abs 1 AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl n... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4AO §62KO §156 Abs4
Rechtssatz: Der gesetzlich nur unvollkommen geregelte Typ des Liquidationsausgleiches, wobei der Ausgleichsschuldner sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter zur Verwertung überträgt, ihn dazu ermächtigt und die notwendigen Vollmachten überträgt, ihn dazu ermächtigt und die notwendigen Vollmachten ausstellt, ist als Einrichtung der Ausgleichserfüllung anerkannt. In der Regel erwirbt der Sachwalter dadurch Eige... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CVAO §53 Abs4
Rechtssatz: Wenn ein an den Vertreter des Gläubigers gerichtetes Stundungsansuchens eines in Verzug befindlichen Ausgleichsschuldners vom Vertreter damit beantwortet wird, er könne keine Zusage auf Verlängerung der Nachfrist machen, dies sei einzig Sache des Geschäftsherrn, und wenn der Vertreter für den Fall der verspäteten Leistung der ausstehenden und eingemahnten Raten keine Angaben macht, die als Stundungserkl... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §66
Rechtssatz: § 66 Abs 1 AO ist nur für die Feststellung eines allfälligen Wiederauflebens im Sinne des § 53 Abs 4 AO von Bedeutung, beschränkt aber nicht die Rechte eines Ausgleichsgläubigers bzw eines Ausfallsgläubigers auf Einbringung einer Leistungsklage. Entscheidungstexte 7 Ob 625/84 Entscheidungstext OGH 13.09.1984 7 Ob 625/8... mehr lesen...
Norm: AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §53 Abs1AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §53 Abs4AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §54 Abs4
Rechtssatz: Da § 54 Abs 4 AO Leistungsklagen auch über Forderungen zuläßt, zu deren Gunsten auf Grund des § 54 Abs 1 AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müssen solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung, ohne Rücksicht auf die sich aus § 53 Abs 1 AO ergebende Kürzung möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exek... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4 Satz1AO §53 Abs4
Rechtssatz: Das Vorliegen einer Entscheidung nach § 46 Abs 4 Satz 1 AO ist für Verzug und Wiederaufleben bei bestrittenen Forderungen nicht Voraussetzung. Entscheidungstexte 5 Ob 319/81 Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 319/81 3 Ob 157/06v Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v ... mehr lesen...
Die Streitteile (A und W) standen seit Jahren in ständiger Geschäftsverbindung, aus der sich um 2. Juli 1974 ein Saldo von 657 000 S zugunsten des Beklagten und Widerklägers (im folgenden kurz Beklagter genannt) ergab. Zur Abwicklung dieses Saldos schlossen die Streitteile folgende Vereinbarung vom 2. Juli 1974: "1. Zwischen den beiden Herren S und W wurde vereinbart, daß bis 31. 12. 1974 für 360 000 S Fakturenwert Waren aus dem Programm der A an die Firma W geliefert werden. Nach E... mehr lesen...
Norm: AO §46 Abs4AO §53 Abs4AO §55 Abs1AO §56 Abs1AO §66 Abs1KO §156 Abs4
Rechtssatz: Haben der Schuldner und auch der Gläubiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 f Abs 1 AO eine entsprechende Antragstellung unterlassen, sodass es zu keiner Provisorialentscheidung des Ausgleichskommissärs gekommen ist, so kommt dem Ausgleichsschuldner die Milderung der Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO durch die Regelung des § 55 f Abs 2 AO nicht zust... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4
Rechtssatz: Die Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO treten auch dann ein, wenn der Ausgleichsschuldner der subjektiven Überzeugung war, daß die angemeldete Geldforderung nicht berechtigt sei, sofern deren Rechtsbestand nachher festgestellt wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 599/79 Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 599/79 Veröff: SZ 52/143 = EvBl 1980/66 S 215 ... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4EO §7 Abs2
Rechtssatz: Der betreibende Gläubiger hat die für das Wiederaufleben normierten Voraussetzungen mit Ausnahme des Unterbleibens der Zahlung und zwar nicht nur die Absendung eines entsprechenden Mahnschreibens, sondern auch dessen Zugang an den Schuldner, urkundlich nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch einen Brief mit Empfangsbestätigung iS der §§ 57, 131 PostO erbracht werden. Die bloße Behauptung, den Schuldner e... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4AO §53a
Rechtssatz: Auf Grund eines Exekutionstitels nach § 53a AO kann nicht Exekution auf den wieder aufgelebten Teil der Forderung geführt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 183/78 Entscheidungstext OGH 20.12.1978 3 Ob 183/78 Veröff: JBl 1979,551 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052... mehr lesen...
Norm: AO §7AO §27 Z1AO §53 Abs4
Rechtssatz: Das Wiederaufleben gestaltet die ganze ursprüngliche Ausgleichsforderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Die einzige Veränderung, welche auf der Forderung haften bleibt, ist ihre Umwandlung in eine Geldforderung, wenn sie nicht ohnedies eine solche war. Insbesondere können im Falle des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches Verzugszinsen verlangt werden, da es sich um einen ex l... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CIIAO §53 Abs4
Rechtssatz: Durch die vorbehaltslose Annahme der vom Schuldner erbrachten unvollständigen Leistung bringt der Gläubiger schlüssig (§ 863 ABGB) zum Ausdruck, dass er darin die Zahlung des ihm Geschuldeten erblicke und daher auf die Geltendmachung des Terminverlustes bzw des Wiederauflebens der Forderung verzichte. Entscheidungstexte 3 Ob 56/73 Entscheidungste... mehr lesen...
Die betreibende Gläubigerin machte Terminsverlust geltend und beantragte, wider den Erstverpflichteten als Ausgleichsschuldner und die Zweitverpflichtete als Bürgin und Zahlerin zur Hereinbringung der Forderung von S 35.132.65 sA die Fahrnisexekution zu bewilligen. Die betriebene Forderung ergab sich aus der Ausgleichsquote von S 48.942.25 und den bisher geleisteten Zahlungen von S 13.809.60. Das Erstgericht bewilligte die Exekution gegen den Erstverpflichteten zur Hereinbringung ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1355AO §53 Abs4
Rechtssatz: Der gegenüber dem Schuldner eingetretene Terminsverlust erstreckt sich auch auf den Bürgen, der die Haftung für diesen Fall übernommen hat. Nach § 53 Abs 4 AO genügt daher die Mahnung des Ausgleichsschuldners, um auch gegenüber dem Bürgen, der sich auch für diesen Fall verbürgt hat, den Terminverlust geltend machen zu können. Entscheidungstexte 3 Ob ... mehr lesen...
Mit dem Urteil des OGH vom 28. 10. 1969, 8 Ob 214/69, das in zwei damals noch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen, in denen jede der beiden Parteien einmal Kläger und einmal Beklagter war, erging, wurden die beiderseitigen Ansprüche, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens waren, erledigt. Offen blieb ein Teil des Begehrens des damaligen Beklagten und Widerklägers Karl S in Höhe von S 56.000.- hinsichtlich welchen Betrages das Berufungsgericht d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 BbAO §53 Abs4
Rechtssatz: Da sich die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezieht, in welchem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden, bewirkt die bereits vor Eröffnung des Ausgleiches entstandene Gegenforderung nur die Kürzung des durch sie nicht getilgten Teiles der Forderung des Klägers auf die Ausgleichsquote. Bei Wiederaufleben der Forderung fällt diese Kürzung wieder weg; eine Verre... mehr lesen...
Norm: ABGB §862aAO §53 Abs4AO §53aPO §178VersVG §39
Rechtssatz: Die Hinterlegung des im § 53 Abs 4 AO vorgesehenen Mahnschreibens bei der Post gemäß § 178 PO reicht zwar zum Eintritt der Verzugsfolgen im allgemeinen nicht aus. Der Schuldner, der einen Ausgleich abgeschlossen hat, muss aber dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt, insbesondere muss er ein Schreiben, von dessen Bereithaltung bei der Post zur Abholung... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4
Rechtssatz: Die Wiederauflebensbestimmung des § 53 Abs 4 AO gilt auch für nicht angemeldete Forderungen. Entscheidungstexte 4 Ob 547/67 Entscheidungstext OGH 17.10.1967 4 Ob 547/67 Veröff: SZ 40/130 6 Ob 726/78 Entscheidungstext OGH 19.10.1978 6 Ob 726/78 3 Ob... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4KO §156 Abs4
Rechtssatz: Die bloße Zustellung eines Beschlusses, mit dem auf Antrag des Gläubigers der neuerliche Vollzug einer Exekution bewilligt wird, ersetzt nicht die im § 156 Abs 4 KO vorgeschriebene Mahnung. Entscheidungstexte 3 Ob 26/66 Entscheidungstext OGH 02.03.1966 3 Ob 26/66 Veröff: SZ 39/41 = QuHGZ 1966 H3/26 ... mehr lesen...
Das Erstgericht hatte die Forderung des klagenden Futtermittelerzeugers mit 15.673 S samt Nebengebühren als zu Recht bestehend, die Gegenforderungen der beklagten Landwirtin als nicht zu Recht bestehend festgestellt und daher die beklagte Partei schuldig erkannt, 15.673 S samt Nebengebühren zu bezahlen. Es hatte als erwiesen angenommen, die Beklagte habe im Juli 1958 im Zuge einer Schweinemastaktion 100 Stück Ferkel zum Preis von 28.500 S, ein Futtermuster um 6300 S, vier Futterautoma... mehr lesen...
Norm: AO §53 Abs4
Rechtssatz: Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Schuldner, obwohl ihm bekannt ist, daß der Gläubiger aus der Nichtzahlung der Quote Wiederaufleben der Forderung ableitet, erklärt, auf keinen Fall die geltend gemachte Forderung zu bezahlen. Entscheidungstexte 6 Ob 207/63 Entscheidungstext OGH 30.10.1963 6 Ob 207/63 Veröff: SZ 36/137 = EvBl 1964/212 S... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CIIABGB §879 BIImABGB §915ABGB §918 ICABGB §1334ABGB §1415AO §53 Abs4RatenG §3
Rechtssatz: 1) Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag) ist nicht sittenwidrig. 2) Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten. Entscheid... mehr lesen...